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Thomas Trepnau
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Unternehmen
Keine Mietminderung, wenn die Größe einer Wohnung im Vertrag ausdrücklich als nicht verbindlich beschrieben wird.
Obwohl die Wohnung um mehr als 20 Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag vereinbart, durfte der Mieter in diesem Fall nicht mindern, so vor wenigen Tagen der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 306/09).
Zwar dürfe ein Mieter die Miete kürzen, wenn die tatsächliche Größe die vom Vermieter genannte Angabe um mehr als zehn Prozent unterschreite. In diesem Fall aber hätten die Parteien sich im Vertrag ausdrücklich darauf verständigt, dass nicht die Größe, sondern die Zahl der Räume ausschlaggebend sei.
Laut Mietvertrag war die Wohnung „wegen möglicher Messfehler“ nach der Anzahl der vermieteten Räume beschrieben und vermietet und nicht nach Fläche. Die Betriebskosten jedoch hatte der Vermieter nach der Quadratmeterzahl umgelegt.
Die Wohnung war nur knapp 43 statt der im Vertrag angegebenen fast 55 Quadratmeter groß. Die Mieterin klagte auf Erstattung zu viel gezahlter Miete und Betriebskosten. Ein Messfehler kann eine geringfügige Abweichung sein, dürfe aber nicht fast einem Drittel der Wohnungsgröße entsprechen, argumentierte die Anwältin der Mieterin. Die BGH-Richter folgten dem nicht und verwiesen auf die Sondervereinbarung der Parteien im Vertrag. Eine Mietminderung war in diesem Fall somit nicht möglich.
Wichtige Informationen und Tipps für Vermieter zu Wohnungsmängeln und Mietminderung in meinem Ratgeber „Das Geheimnis der feuchten Wand – Mietminderung“ ISBN 978-3-98-130490-9
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