„Mit dem Urteil folgte das Landgericht Itzehoe der aktuellen Rechtsprechung des BGH. Die Richterin sah die Kriterien einer anleger- und objektgerechten Beratung nicht erfüllt. Besonders erwähnenswert ist, dass unsere Mandantin auch entgangene Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten erhält. Damit erkennt das Gericht eindeutig an, dass die Beteiligung an dem Lloyd Schiffsfonds ohne die fehlerhafte Anlageberatung nicht zustande gekommen wäre und unsere Mandantin ihr Geld ansonsten alternativ angelegt hätte“, sagt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte.
Zum Fall: Die Anlegerin und auch ihr späterer Ehemann hatten beide im Jahr 2006 über die comdirect private finance AG, eine 100-prozentige und inzwischen aufgelöste Tochter der comdirect Bank AG, Beteiligungen in Höhe von rund 20.000 Euro an dem Lloyd Schiffsfonds LF 70 Flottenfonds X erworben. Der Lloyd Flottenfonds X besteht aus den beiden Containerschiffen MS Miami und MS Newark. Der Mann hatte seine Anteile später an seine Ehefrau übertragen. Die Entwicklung des Schiffsfonds ließ jedoch zu wünschen übrig und so machte die Frau Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und fehlenden Informationen über die Provisionen, die der Anlageberater für die Vermittlung erhalten hat, geltend. Die Eheleute, beide Rentner, führten glaubhaft aus, dass sie ihr Geld in eine sichere Altersvorsorge ohne Risiko investieren wollten. Der Berater habe sie nicht über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes bei der Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt. Stattdessen sei der Schiffsfonds als „sicher, renditestark und risikolos“ beworben worden. Dies sei letztlich ausschlaggebend für die Kaufentscheidung gewesen. Auch über die Provision für den Anlageberater seien sie nicht informiert worden.
Die Bank bestritt diese Behauptungen mit Verweis auf das unterschriebene Beratungsprotokoll, in dem die Anleger versicherten, über alle Risiken aufgeklärt worden zu sein.
Das Landgericht Itzehoe schenkte jedoch den Anlegern Glauben und sah es als erwiesen an, dass von einer anleger- und objektgerechten Beratung wie sie der BGH fordert, nicht die Rede sein könne. Daher bestehe der Anspruch auf die Rückabwicklung des Geschäfts zuzüglich Zinsen. Dr. Meschede: „Dabei spielte es auch keine Rolle, dass der Anlageberater von einer Tochterfirma der Bank kam. Das war für die Anleger erstens nicht ersichtlich und zweitens muss die comdirect Bank als Rechtsnachfolgerin ihrer ehemaligen Tochter auch die Konsequenzen tragen.“
Für den Juristen fügt sich das Urteil in eine ganze Reihe von anlegerfreundlichen Gerichtsentscheidungen in der jüngeren Vergangenheit ein. Daher sollten geschädigte Anleger von Schiffsfonds sich an einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen.
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