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Anwaltskanzlei

Lloyd Fonds LF 63 MS Virginia droht die Insolvenz


17. Dezember 2013, 08:51
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Eine Beteiligung an dem Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 63 MS Virginia hörte sich sehr vielversprechend an. Immerhin wurde im Verkaufsprospekt mit Ausschüttungen zwischen sieben und 15 Prozent geworben. Allerdings blieben die Ausschüttungen schnell hinter diesen Erwartungen zurück und schließlich sogar ganz aus. Nun droht dem Lloyd Fonds LF 63 MS Virginia sogar die Insolvenz. Nach Angaben des „fondstelegramms“ vom 16.12.2013 wurde das Vermögen der Fondsgesellschaft unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az: 526 IN 17/13). Für die Anleger kann die Insolvenz den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.

„Soweit muss es allerdings nicht kommen“, beruhigt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei mzs Rechtsanwälte. Die Düsseldorfer Kanzlei vertritt bereits rund 30 Anleger des Lloyd Fonds LF 63 MS Virginia, der 2005 aufgelegt wurde und mehr als 22 Millionen Euro bei den Anlegern einsammelte.

Das Containerschiff blieb allerdings nicht von der schweren Krise der Schifffahrt verschont. Zu den wirtschaftlichen Problemen kam noch die sog. „105-Prozent-Klausel“ oder „loan-to-value-Klausel“ hinzu. „Sind die Darlehen höher als der Restwert des Schiffes und liegen bei mindestens 105 Prozent des Restwerts können die Banken entsprechende Konsequenzen ziehen und z.B. Ausschüttungen an die Anleger verhindern. Selbst bei einem Verkauf des Schiffes zu diesem Kurs blieb für die Anleger nichts übrig“, erklärt Dr. Meschede.

Diese Klausel ist aber nur Teil einer ganzen Reihe von Risiken, die der Schiffsfonds ausgesetzt ist. Zu den Risiken zählt auch die lange Laufzeit (18 Jahre), die erschwerte Fungibilität (Handelbarkeit der Fondsanteile) und der Totalverlust des investierten Geldes. „Im Sinne einer anleger- und objektgerechte Beratung müssen die Anleger über diese Risiken umfassend aufgeklärt werden. Mit den Fondsanteilen erwerben sie unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß auch Risiken ausgesetzt sind“, erklärt Dr. Meschede. Wurden die Anleger über diese Risiken nicht aufgeklärt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Gleiches gilt auch für die Provisionen, die die Bank möglicherweise für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat. „Auch über diese sogenannten Kick-Backs muss der Anleger nach Rechtsprechung des BGH aufgeklärt haben, da diese einen Hinweis auf einen möglichen Konflikt der Bank zwischen den eigenen Interessen und denen des Kunden liefern können“, so Dr. Meschede.

Darüber hinaus kann auch überprüft werden, ob schon der Verkaufsprospekt fehlerhaft war. Auch das würde den Anspruch auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Geschäfts begründen.

Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/lp/lloyd-fonds-ag.html

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