Fast jede Bank hat eine gesonderte Abteilung für vermögende Kunden. Ihnen lässt man gern Angebote zu „besonderen Produkten“ zukommen. So fand auch der Long Short Momentum Swap (LSM) Eingang in die Portfolios vermögender Kunden der Deutschen Bank.
Je größer das Vermögen – desto größer das Vertrauen
Viele Kunden, die Rössner Rechtsanwälte um Rat bezüglich des Long Short Momentum Swap bitten, sind vermögend. Häufig Vertreter der „Erbengeneration“, aber auch eine große Anzahl Unternehmer, die aus eigenen Kräften Vermögen aufgebaut haben. Als Kunden der Deutschen Bank, werden sie in der Abteilung für die Verwaltung von Privatvermögen geführt, dem sog. Private Wealth Management. Man verspricht maßgeschneiderte Lösungen für Menschen mit höchsten Ansprüchen. „Was diese Kunden in der Regel wünschen“, so Sarah Mahler, Rössner Rechtsanwälte (München), „sind vermögenserhaltende Maßnahmen und Spezialisten, die sich um ihr Vermögen kümmern. Das oftmals jahrelang und mitunter über Generationen gewachsene Vertrauen in die Berater und die Institution Deutsche Bank waren das Einfallstor für das Angebot toxischer Produkte. Den Kunden kam es überhaupt nicht in den Sinn, dass ihnen „ihre Bank“ unter dem Deckmantel eines besonders lohnenswerten Investments hochspekulative Swaps ins Portfolio buchte.“
Viele Kunden, die den LSM Swap abgeschlossen haben, fühlen sich in mehrfacher Hinsicht schlecht beraten.
Long Short Momentum Swap (LSM) – Intransparent und risikoreich
Beim LSM Swap wettet der Kunde gegen die Bank. Die Wette läuft fünf Jahre lang. Gewettet wird auf die Entwicklung des von der Deutschen Bank selbst aufgelegten Long Short Momentum Index. Je nach Entwicklung dieses Index berechnen sich die jährlichen Zahlungen der beiden Wettparteien . Die Berechnung erfolgt nach einer komplizierten und für den Kunden nicht nachvollziehbaren Formel. Nur wenn der Index jährlich mindestens 5,15% steigt, könnte der Kunde bis zum Laufzeitende des Swaps einen Gewinn verbuchen.
In Präsentationsunterlagen, die der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte vorliegen, wird auf mehreren Seiten dargestellt, dass der LSM Index seit Auflegung im Jahr 1995 um ca. 17,53 % jährlich gestiegen sei. Zudem habe bis zum Frühjahr 2008, dem Zeitpunkt an dem wahrscheinlich die meisten LSM Swaps verkauft wurden, noch kein Kunde einen Verlust mit diesem Swap erlitten. Die Erreichung der notwendigen jährlichen Indexsteigerung um 5,15 % wurde als sehr realistisch dargestellt.
Falsche Präsentation gaukelt den Kunden Sicherheit vor
Der LSM Index von der Deutschen Bank wurde jedoch erst im März 2007 aufgelegt. Der Index wurde von der Deutschen Bank lediglich ins Jahr 1995 zurücksimuliert. Die angebliche historische Entwicklung des LSM Index mit einer jährlichen Performance von über 17 % beruhte damit nicht auf einer tatsächlichen Entwicklung.
Urteil wegen Falschberatung durch die Deutsche Bank in der 1. Instanz
Bereits das Landgericht München I hatte im Jahr 2012 die Deutsche Bank wegen des Long Short Momentum Swaps und damit einhergehender fehlerhafter Beratung verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Bank Berufung ein. Damit landete die Sache dann 2013 vor dem Oberlandesgericht (OLG) in München. Der Schaden im konkreten Fall: 215.000 Euro. Das OLG ließ bereits in der mündlichen Verhandlung durchblicken, dass die Berufung der Deutschen Bank aussichtslos sei und zu keinem Erfolg führen könne. Die fehlerhaften Präsentationsunterlagen sprachen für sich und überzeugten das Gericht.
Prozessstrategie der Deutschen Bank: Vermeidung eines Urteils in der 2. Instanz
Die typische Prozesstaktik der Deutschen Bank ist auch im Fall des Long Short Momentum Swaps klar erkennbar. Die Bank nahm die Berufung noch in der mündlichen Verhandlung zurück. Damit gestand die Deutsche Bank ein, dass sie ihre Kunden mit falschen Präsentationsunterlagen zum Abschluss risikoreicher und verlustbringender Swapgeschäfte verleitet hat. In weiteren Swap-Verfahren nahm die Deutsche Bank ebenfalls ihre Berufungen zurück oder gab sogar ein Anerkenntnis ab.
Bundesweite Verurteilungen
Mittlerweile steht die Deutsche Bank mit ihrem Long Short Momentum Swaps bundesweit bei den Gerichten auf verlorenem Posten. Die Bank musste in den Jahren 2012 und 2013 quer durch die Republik herbe Niederlagen in Sache Indexswaps einstecken.
Aufgrund des prozessualen Drucks steigen die Chancen der Swap-Kunden für den Abschluss eine Vergleichs mit hoher Vergleichsquote. So können langwierige und kostenintensive Prozesse schnell und wirtschaftlich abgekürzt werden.
Auch andere Produkte haben hohe Schäden verursacht
Die Deutsche Bank bot ihren Kunden im Private Wealth Management reihenweise indexbezogene Swaps an. So zum Beispiel den Harvest Swap, den Liquid Commodity Swap und FIRST Swap. Auch hier waren historische Entwicklungskurven in den Kundenpräsentationen zu finden, die auf rein theoretischen Annahmen beruhten. So wurde um Vertrauen für die hochkomplexen Swap-Verträge geworben. Selbst erfahrene Kunden hatten keine Chance, die Risiken dieser Produkte einzuschätzen.
Schäden können eingeklagt werden – keine Verjährung
Die Rechtslage ermöglicht es auch heute noch Swapschäden erfolgreich geltend zu machen. Die Deutsche Bank hatte neben der falschen Historie auch über den anfänglichen negativen Marktwert ihrer Swapverträge nicht aufgeklärt. Über diesen negativen Marktwert allerdings – nach eigenen Angaben ca. 4% der Bezugsgröße – muss zwingend aufgeklärt werden. Das hatte bereits der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil zum Thema Swaps im März 2011 festgestellt. „Wenn eine Aufklärung über diesen anfänglichen negativen Marktwert nicht erfolgt ist, liegt grundsätzlich ein Ansatz für eine Schadensersatzklage vor“, formuliert Mahler abschließend.
Die kurze dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 37 a WpHG a. F., berechnet ab dem Tag des Abschlusses des Swapgeschäfts, greift nicht, da es der Deutschen Bank regelmäßig nicht gelingt, die Richter davon zu überzeugen, dass ihr die vorgeworfenen Aufklärungspflichten nicht bekannt gewesen seien.
Die Schadensersatzansprüche verjähren dann kenntnisabhängig in drei Jahren zum 31.12. eines Jahres. Im Regelfall droht eine Verjährung bei den Indexswaps der Deutschen Bank frühestens zum 31.12.2014. Bereits abgeschriebene Verluste aus Swaps können daher heute noch geltend gemacht werden. Unerheblich ist dabei, ob der Swapvertrag noch läuft oder bereits beendet ist.
Weitere Informationen unter: http://www.roessner.de/lsm-swap
Rechtsanwältin Sarah Mahler
Rössner Rechtsanwälte
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Rössner Rechtsanwälte ist seit mehr als 35 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätigt. Wir analysieren Finanzprodukte und vertreten zahlreiche Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen sowie Privatpersonen bei Falschberatung durch Banken. Rössner Rechtsanwälte fordern Transparenz auf dem Finanzmarkt und setzen sich aktiv für den Schutz von Finanzmitteln ein. Die Kanzlei begutachtet Finanzierungsformen und berät juristische Personen bei alternativen Finanzierungsmodellen.
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