Der Vermieter verwies darauf, dass die Fläche im Mietvertrag mit „ca.“ 100 m² angegeben sei und der Mieter deshalb die Mietminderung nicht auf der Grundlage von 100 m² sondern nur auf der Grundlage einer Fläche von 95 m² berechnen dürfe.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Zusatz „ca.“ für die Bemessung der Mietminderung bedeutungslos ist.
Eine Mietminderung soll zugunsten des Mieters die herabgesetzte Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung ausgleichen. Die Höhe des Minderungsbetrages muss somit dem Umfang der Mangelhaftigkeit entsprechen.
Da die Wohnfläche hier um mehr als zehn Prozent von der Flächenangabe im Mietvertrag abwich, war die Mangelhaftigkeit in diesem Fall gegeben.
Eine ca.- Angabe eröffnet keine Toleranzschwelle bei der Berechnung der Minderung (BGH, 10.03.2010; Az. VIII ZR 144/09).
„Die Leser meiner Bücher und Teilnehmer meiner Seminare berührt dieses Urteil jedoch kaum“, so der erfahrene Dozent und Autor Thomas Trepnau, „denn ich empfehle seit Jahren, keine Wohnflächenangaben im Wohnraummietvertrag!“
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