Die Geschichte ist schon fast klassisch: Die heute 63-jährige Dame war seit 1976 zufriedene Kundin der Frankfurter Sparkasse. Nach eigenem Bekunden war ihre Anlagestrategie durchweg auf Vermögenserhalt ausgerichtet. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs im Jahr 2006 empfahl ihr der Berater der Frankfurter Sparkasse die Anlage in den Schiffsfonds als für sie geeignete Anlageform. Bei seiner Zeugenvernehmung vor dem LG Frankfurt räumte der Berater schließlich ein, mündlich weder explizit über das bei einem geschlossenen Schiffsfonds bestehende Totalverlust- noch über das Nachhaftungsrisiko (§ 172 IV HGB) aufgeklärt zu haben.
Das Gericht führte aus, dass es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt sei, dass der Berater zumindest nicht ordnungsgemäß über das Totalverlustrisiko aufgeklärt habe. Der Verteidigung der Frankfurter Sparkasse, die sich auf die Behauptung stützte, dass der Berater der Mandantin den Verkaufsprospekt ca. eine Woche vorher „zum Selbststudium“ übergeben habe, folgte das Gericht nicht. Nach Auffassung des Gerichts musste im konkreten Fall ein so wesentliches Risiko wie ein Totalverlust vom Berater (auch) mündlich benannt werden.
Rechtsanwalt Alexander Fuxman, der den Prozess begleitete, freut sich über den Erfolg: „Das Urteil bestätigt unsere Rechtsauffassung. Auch eine etwaige Prospektübergabe macht nicht automatisch eine mündliche Aufklärung über die wesentlichen Risiken einer Anlage entbehrlich.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/lp/hannover-leasing-schiffsfonds.html
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