München, den 15. November 2013. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 21. Juni 2013 eine Versicherungsgesellschaft verurteilt, an den Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeitsversicherung einen hohen fünfstelligen Betrag sowie eine Berufs-unfähigkeitsrente bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages mit einem voraussichtlichen Gesamtwert in Höhe von insgesamt ca. € 230.000,00 zu bezahlen.
Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der im Jahr 1999 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Im Jahr 2007 hatte der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag bei seiner Versicherungsgesellschaft auf Leistung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von knapp 2.000 € gestellt. Daraufhin erklärte die Versicherungsgesellschaft den Rücktritt und die Anfechtung des Versicherungsvertrages und begründete dies mit einer von dem Versicherungsnehmer vorgeblichen Täuschung bei Abschluss des Versicherungsvertrages.
Das Oberlandesgericht München entschied nun, dass die Einwendungen der Versicherung großteils unzutreffend waren. Zwar habe die Versicherung den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wegen schuldhafter Anzeigepflichtverletzung wirksam erklärt, da der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 1 VVG a.F. nicht angegeben hat. Allerdings sei dem Versicherungsnehmer bei der Verneinung sämtlicher Gesundheitsfragen zwar schuldhaftes, aber eben kein arglistiges Verhalten vorzuwerfen. Denn die Versicherung habe es versäumt, rechtzeitig alle relevanten Gründe für die Anfechtung darzulegen. Das spätere Nachholen sei hingegen verspätet im Sinne des § 20 Abs. 1 VVG a.F., § 9 Nr. 3 Satz 2 EBO 199 gewesen.
Das Urteil bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Luber von der auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich die insgesamt eher versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. „Denn es bleibt zwar dabei, dass Versicherungsnehmer sowohl bei Abschluss des Versicherungsvertrages und bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben abgeben müssen. Allerdings ergibt sich hieraus nicht, dass jedes nachlässige Vergessen einer Krankheit zum sofortigen Ausschluss der Eintrittspflicht der Versicherung führt“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.,
Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: „Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“
Rechtsanwalt Luder empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.
CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.
Unser Spezialgebiet ist die Schadenskompensation, d.h. unsere Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen unserer Anwälte. Die von uns geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.
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Wir sind etablierter Ansprechpartner für diverse Schutzvereinigungen und unsere Reputation ist, genauso wie der Finanzmarkt, international. Wir haben Standorte in München, Berlin und Zürich und arbeiten darüber hinaus auch eng mit Kooperationspartnern aus beinahe allen europäischen Staaten und den USA zusammen.
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