Das Urteil des Oberlandesgerichts datiert vom 4. Oktober 2013 (Az. 13 U 15/11). Nach der jetzt vorliegenden Begründung ist das Gericht der Auffassung, dass der Verkaufsprospekt aus Mai 2008 das Marktumfeld zu positiv darstellt – und zwar für Schiffsbeteiligungen allgemein und für Mehrzweckfrachter im Besonderen. Zur Begründung verwies der Prospekt auf eine Marktanalyse des Sachverständigen Michael Niefünd. Die eigens eingeholte Markteinschätzung vom 1. Februar 2008 basierte auf Zahlenmaterial aus dem Jahre 2007. Darin heißt es, dass die weltweit vorhandene Schiffstonnage nicht ausreiche, um die erwarteten Steigerungen des Ladeaufkommens zu befriedigen. Alte Schiffe würden aus wirtschaftlichen Gründen verschrottet. Eine größere Nachfrage nach Schiffen sei die Folge. Die internationalen Werftkapazitäten seien darüber hinaus in erheblichem Umfang ausgelastet. Aus den genannten Gründen solle eine angemessene Rendite erzielbar sein. Zum Zeitpunkt des Vertriebs der Fondsbeteiligung, spätestens im Herbst 2008, hatte sich das Marktumfeld jedoch bereits gravierend verschlechtert. Die Anlegerin, die ihre Schadensersatzansprüche an ihren Bruder abgetreten hatte, warf der Ownership Treuhand GmbH vor, sie nicht über den massiven Verfall der Charterraten ab August/September 2008 hingewiesen zu haben. Zum Beitrittszeitpunkt im Januar 2009 hätte ihr deutlich gemacht werden müssen, dass der Schiffsmarkt keineswegs als äußerst positiv eingeschätzt werden konnte.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Hamburg, das die Klage abgewiesen hatte, folgte der 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts der Argumentation der Anlegerin. Er entschied, dass die Ownership Treuhand GmbH als Treuhandkommanditistin auf die Veränderungen im Schiffsmarkt infolge der Finanzkrise hätte hinweisen müssen. Das Berufungsgericht kam nach Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass es spätestens mit Ausbruch der Lehman-Pleite im Herbst 2008 zu einem massiven Verfall der Frachtraten gekommen sei, welcher im Januar 2009 schon einen Tiefpunkt erreicht habe. Dieser Frachtratenverfall gelte auch für Multipurpose-Schiffe. Über dieses geänderte Marktumfeld habe die Beklagte aufklären müssen. Der Hamburger Anwalt Dr. Oliver Rosowski von Hahn Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat, stellt dessen wichtige Bedeutung heraus: „Nach unserer Auffassung hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung, weil es auf zahlreiche Schiffsfonds, die ab Herbst 2008 vertrieben worden sind, angewandt werden kann. Auf wesentliche Veränderungen der für die Beurteilung der Vermögensanlage relevanten Marktumstände, die erst nach der Prospektveröffentlichung eingetreten sind, muss zwingend hingewiesen werden. Beispielsweise durch einen sogenannten Prospektnachtrag. Fehlt eine nachträgliche Aufklärung über Umstandsänderungen in diesem Zeitraum, kommt eine Haftung der Aufklärungspflichtigen in Betracht, wie es das Hanseatische Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat.“
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