Jetzt die erneute und wieder überraschende Wende. Die PROKON stellte beim Amtsgericht Itzehoe Insolvenzantrag. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Dr. Penzlin vom Amtsgericht Itzehoe bestellt. Der Insolvenzantrag wird jetzt auf seine Zulässigkeit hin geprüft. Vertrauensbildende Maßnahmen in einer Krisensituation sehen anders aus. Fakt ist, dass die PROKON ein erhebliches Liquiditätsproblem hat und mittlerweile über 200 Mio. € Verluste aufgelaufen sind.
Die Wirtschaftsprüfer lehnen weiterhin ein Testat des Jahresabschlusses 2012 ab. Fakt ist, dass sich bislang lediglich 41.272 Genussrechtsinhaber dazu entschieden, ihre Genussrechte zu halten, zu erhöhen oder ausgesprochene Kündigungen zurückzunehmen und somit der PROKON Genussrechtskapital in Höhe von 802.505.784,06 € nicht zu entziehen (Stand 23.01.2014, 11:30 Uhr, homepage PROKON). Nach Aussage der PROKON hätte aber zu mindestens 95 % des Genussrechtskapitals die Zusage vorliegen müssen, dass dieses Kapital nicht gekündigt wird. Fakt ist, dass die Kündigungen des Genussrechtskapitals und die damit verbundenen Rückzahlungsforderungen, die aufgrund der Liquiditätsprobleme der PROKON derzeit wohl nicht bedient werden könnten, keinen Insolvenzantragsgrund darstellen.
Dies deshalb, da in den Genussrechtsbedingungen vereinbart ist, dass im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten keine Fälligkeit dieser Ansprüche entsteht. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit läge mangels Fälligkeit der Forderungen nicht vor. Im Übrigen sind die Genussrechte nachrangig zu den Forderungen anderer Gläubiger (§ 39 Insolvenzordnung). 23.01.2014 Wir gehen davon aus, dass der PROKON diese Umstände sehr wohl bekannt sind und den Insolvenzantrag aber wohl dennoch mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit begründet hat. Dies alles deutet darauf hin, dass die PROKON bereits seit längerem ihre Aktivitäten auf eine (Plan-) Insolvenz ausgerichtet hat, um sich „durch die Hintertür“ auf Kosten der Genussrechteinhaber zu sanieren. Die PROKON könnte sich über das Insolvenzverfahren der Forderungen der Genussrechteinhaber entledigen und die PROKON mit den werthaltigen Vermögenswerten wie etwa Windkraftanlagen weiterführen.
Dies sollte im Interesse der Genussrechteinhaber verhindert werden! Wir arbeiten daher eng mit einem erfahrenen Insolvenzverwalter zusammen, um auch in einem etwaigen Insolvenzverfahren „auf Augenhöhe“ für die von uns vertretenen Anleger agieren und gebündelt die Interessen vertreten zu können.
Schadensersatzansprüche prüfen?
Derzeit ist es kaum möglich, eine seriöse Prognose abzugeben, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie das weitere Insolvenzverfahren ablaufen wird. Insbesondere, ob die Genussrechteinhaber am Ende, wenn auch nur einen geringen Anteil, ihres Geldes wiedersehen,
Bei unserer Prüfung, der uns vorliegenden Kurzprospekte hat sich ergeben, dass diese zahlreiche falsche bzw. irreführende Aussagen, besonders zur Frage der Sicherheit der Genussrechte, enthalten. Weiterhin besteht der Verdacht, dass PROKON ein Schnellballsystem aufgebaut hat. Hierauf könnten erfolgreich Schadensersatzansprüche gestützt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Zeichnungsdaten und die im Laufe der Jahre veränderten (Kurz-) Prospekte und Genussrechtsbedingungen ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen bzw. durchsetzbar sind.
Wir haben daher einen Fragebogen erstellt, der dabei helfen soll, den PROKON-Komplex näher aufzuarbeiten und mögliche Schadensersatzansprüche zu ermitteln. Wir möchten Sie bitten, diesen auszufüllen und uns gemeinsam mit Zeichnungsschein und sofern vorhanden Kurz- und Langprospekt unverbindlich zukommen zu lassen. Eine Mandatserteilung ist damit nicht verbunden.
Wir würden dann nach Zeichnungszeitpunkt und Genussrechtsvariante differenziert näher substantiieren und informieren, für welchen Anleger ein Vorgehen gegen welche Verantwortliche der PROKON-Gruppe in Betracht kommt. Ob und inwieweit Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, kann auch für das etwaige Insolvenzverfahren von Bedeutung sein. Soweit die Forderungen nämlich als Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, würde sich dadurch der Rang dieser Forderungen im Insolvenzverfahren ändern und nicht mehr nachrangig sein.
Der Fragebogen kann hier ausgedruckt werden:http://www.roessner.de/images/PROKON-Fragebogen.pdf
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
Rechtsanwältin Sarah Mahler
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstraße 4
81925 München
Tel.: 0049 89 99 89 22-0, Fax 0049 89 99 89 22-33
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Rössner Rechtsanwälte ist seit mehr als 35 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätigt. Wir analysieren Finanzprodukte und vertreten zahlreiche Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen sowie Privatpersonen und institutionelle Anleger bei Falschberatung durch Banken. Rössner Rechtsanwälte fordern Transparenz auf dem Finanzmarkt und setzen sich aktiv für den Schutz von Finanzmitteln ein. Die Kanzlei begutachtet Finanzierungsformen und berät juristische Personen bei alternativen Finanzierungsmodellen.