Der Anleger hatte sich im Jahr 2011 an dem geschlossenen Fonds POC Growth 2. GmbH & Co. KG beteiligt. Vorangegangen war dem Beitritt zur Gesellschaft eine Anlageberatung durch einen freien Finanzberater.
Bekanntermaßen ist der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung nicht im gewünschten Maße eingetreten. Der betroffene Anleger ließ im Dezember 2014 Klage gegen seinen Finanzberater wegen angeblicher Falschberatung erheben.
Die Klägerseite argumentierte in dem Rechtsstreit damit, dass im Rahmen der Beratung nicht ausreichend auf Risiken hingewiesen worden sei. Ferner sei das Anlagekonzept nicht schlüssig gewesen und es lägen überdies Prospektfehler vor. Die angeblichen Prospektfehler waren in der Klageschrift ausführlich begründet worden.
„Die Klage ließ erkennen, dass sich die Klägerseite vertieft mit dem Anlageprodukt auseinandergesetzt hatte, weshalb wir im Rahmen der Anspruchsabwehr jedem einzelnen Gesichtspunkt dezidiert entgegentreten mussten.“ erklärt der auf Vermittlerhaftung spezialisierte Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek, Partner der Kanzlei Peres & Partner, aus München. „Insbesondere war es erforderlich, den angeblichen Prospektfehlern entgegenzutreten. Dieser Strategie war Erfolg beschieden.“ so Sochurek.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2015 äußerte sich die vorsitzende Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn kritisch zu den angeblichen Prospektfehlern. Obschon sie sich noch keine abschließende Meinung gebildet habe, sei dieser Gesichtspunkt nach ihrer vorläufigen Einschätzung eher weniger aussichtsreich. Nach weiteren Erörterungen zur Rechtslage regte sie an, dass die Beklagtenseite einen niederschwelligen Vergleich anbieten solle. Die überwiegenden Prozessrisiken sah die Richterin auf Klägerseite. Rechtsanwalt Sochurek: „Wir sahen vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, ein Vergleichsangebot abzugeben, da die Anlageberatung aus unserer Sicht rechtlich nicht zu beanstanden war und wir auf unsere Rechtseinschätzung vertrauten.“
Es wurden sodann die Parteien ausführlich durch das Gericht zu den fraglichen Vorgängen, insbesondere dem Ablauf des damaligen Beratungsgespräches, angehört. Auch die Rechtsanwälte erhielten Fragerecht. Sochurek: „Wir sind der Meinung, dass es uns durch gezielte Fragestellungen an den Kläger und Vorhalte aus den Dokumenten gelungen ist, das Gericht von der Richtigkeit unserer Sachverhaltsdarstellung und Rechtsmeinung zu überzeugen.“
Nach der Befragung der Parteien entschloss die Klägerseite sich nach weiteren Erörterungen schließlich dazu, die Klage noch in der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen. Die Beklagtenseite verzichtete auf die Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages.
Mehr Informationen: http://www.finanzberaterhaftung.de/proven-oil-canada/
Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
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Die in München-Schwabing ansässige Anwaltskanzlei Peres & Partner ist spezialisiert auf wirtschaftsrechtliche Beratung und Prozessvertretung. Neben dem Bank- und Kapitalmarktrecht sowie dem Gesellschaftsrecht stellt das Handelsvertreterrecht einen Tätigkeitsschwerpunkt dar.