Bei virtuellen Währungen wie Bitcoin, Litecoin oder Ripple hält die EBA die Risiken in einem nicht regulierten Umfeld für zu hoch. Schon Ende 2013 hatte die EBA vor virtuellen Währungen gewarnt. Sie verwies damals in Bezug auf Bitcoins u.a. auf mangelnde Absicherung virtueller Zahlungen, starke Kursschwankungen, mögliche Kapitalertrags- oder Mehrwertsteuern, digitalem Diebstahl, kriminellen Missbrauch und auch die mögliche Pleite einer Anbieterplattform. Die Vorteile virtueller Währungen würden durch große Risiken erkauft. Die Insolvenz von sogenannten Bitcoin Börsen wie z.B. mt.gox scheint der EBA Recht zu geben.
Dr. Barbara Dörner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, bei mzs Rechtsanwälte: „Virtuelle Währungen sind sicherlich nicht ganz ungefährlich. Die EBA hat die Risiken zutreffend beschrieben. Außerdem ist es für den Verbraucher kaum ersichtlich, wann alternative Zahlungsmittel der Aufsicht der BaFin unterliegen und wann nicht. Die Frage ist z.B., ob es sich um nicht regulierte virtuelle Währungen oder um gemäß dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) reguliertes E-Geld handelt. Für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne des ZAG (z.B. durch die Herausgabe von Prepaid-Kreditkarten), ist eine Erlaubnis nach § 8a Abs. 1 ZAG durch die BaFin notwendig. Insofern würde eine Regulierung für mehr Rechtsicherheit und Solvenz sorgen“, so Dr. Dörner.
Mehr Informationen zu E-Geld und virtuellen Zahlungsmitteln hat die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei mzs Rechtsanwälte unter www.zag-recht.de zusammengefasst.
mzs Rechtsanwälte GbR
Goethestr. 8-10
D-40237 Düsseldorf
Telefon: +49 211 69002-0
Telefax: +49 211 69002-24
@email
www.mzs-recht.de