Nach dem am 26.06.2014 (Az. 10 O 403/13) verkündeten Urteil hat die Stadtsparkasse Mönchengladbach den Fonds-Anleger zudem von möglichen weiteren Verbindlichkeiten, die aus dem Erwerb des geschlossenen Immobilienfonds Vierundfünfzigsten IFH für Holland GmbH & Co. KG (Holland Nr. 54) sowie des geschlossenen Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 109 VLCC Saturn Glory Gmbh & Co. Tankschiff KG resultieren könnten, freizustellen. Selbst die vorgerichtlichen Anwaltskosten muss die Stadtsparkasse Mönchengladbach größtenteils übernehmen.
Der Kläger hatte sich nach seinem Vorbringen vom Anlageberater seines Vertrauens zu einem Investment in die oben benannten Fonds überreden lassen, ohne über deren Risiken aufgeklärt worden zu sein. Weiter warf er der Stadtsparkasse Mönchengladbach vor, dass diese ihn nicht über die für die Empfehlung der Fonds jeweils vereinnahmte Provision aufgeklärt habe.
Das Gericht kam zur Auffassung, dass die Beratung jedenfalls nicht anlagegerecht gewesen sei, da der Kläger nicht über die mögliche Rückforderbarkeit der Ausschüttungen (§ 172 IV HGB) aufgeklärt worden sei. Der Verteidigung der Stadtsparkasse, die sich hauptsächlich darauf stützte, dass das Risiko der Rückforderbarkeit der Ausschüttungen bei den Fonds überhaupt nicht bestanden habe, erteilte das Landgericht eine klare Absage. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über die an sie geflossenen Provisionen aufgeklärt hat.
Rechtsanwalt Fuxman, der den Kläger in Mönchengladbach vertrat, äußerte sich erfreut über den Urteilsspruch: "Aus unserer Sicht, rücken Urteile wie dieses vieles wieder gerade und entschädigen Anleger, die häufig falsch beraten wurden!"
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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