Bei Treuhändern, deren Fokus auf der Kontrolle der Mittelverwendung liegt, sei die Entgegennahme und Weiterleitung lediglich eine regulierungsfreie Nebendienstleistung, so Dr. Dörner. „Das ZAG definiert, wann der Tatbestand eines Finanztransfergeschäfts erfüllt ist. Nämlich nur dann, wenn Geldbeträge „ausschließlich“ zur Übermittlung entgegengenommen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG). Das ist bei Treuhändern, die auch die Verwendung der Geldbeträge kontrollieren, nicht der Fall“, erklärt die Juristin.
Daher wäre es nur folgerichtig einen als Mittelverwendungskontrolleur tätigen Treuhänder aus dem Anwendungsbereich des ZAG herauszunehmen, auch wenn sicher die Details der Tätigkeit zu beachten sind. „Eine uneingeschränkte Anwendung des Finanztransfergeschäfts käme für Treuhänder einem teilweisen Berufsverbot gleich“, so Dr. Dörner. Dennoch zeige die Praxis, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – auch für den Fall des Mittelverwendungskontrolleurs – schon bei kleineren Verdachtsmomenten prüft, ob ein Finanztransfergeschäft vorliegt.
Mehr Informationen: www.zag-recht.de
mzs Rechtsanwälte GbR
Goethestr. 8-10
D-40237 Düsseldorf
Telefon: +49 211 69002-14
Telefax: +49 211 69002-24
@email
www.mzs-recht.de