Wer einer Immobilienfonds-GbR als Gesellschafter bürgerlichen Rechts beitritt, haftet nämlich grundsätzlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen. Sollte das Fondsmanagement also eine Misswirtschaft betreiben, können die Gesellschaftsgläubiger neben der Fonds-GbR auch die jeweiligen Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft hilft den betroffenen Gesellschaftern hier nur wenig. Zum einen sind solche Kündigungen – sofern kein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt – in der Regel an Kündigungsfristen gebunden. Zum anderen haftet der austretende Gesellschafter grundsätzlich noch fünf Jahre nach seinem Austritt für die bis zu seinem Austritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Eine echte Alternative sieht Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden in der Veräußerung des Fondsanteils auf einem Zweitmarkt. Dabei ist der Gesellschafter allerdings darauf angewiesen, einen Käufer für den jeweiligen Gesellschaftsanteil zu finden, der alle Rechten und Pflichten, also auch die Haftung, übernimmt. Dies wird bei überschuldeten Gesellschaften jedoch in der Regel nicht der Fall sein. Nur wenn ein solcher Verkauf frühzeitig – bevor sich eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Fonds abzeichnet – vorbereitet und vollzogen wird, wird diese Alternative erfolgsversprechend sein.
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