Und das kann durchaus schwieriger sein als man denkt. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Die Forderungen müssen direkt beim Insolvenzverwalter oder - wie im Fall der WGF – beim Sachwalter angemeldet werden. Dabei muss jede selbstständige Forderung auch einzeln angegeben werden.“ Nachrangige Forderungen sind nur dann anzumelden, wenn das zuständige Insolvenzgericht, die Gläubiger dazu ausdrücklich auffordert.
Danach wird es komplizierter. Welcher Laie weiß schon, was eine „abgesonderte Befriedigung“ oder eine „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ ist. Spätestens jetzt ist es ratsam, einen Anwalt, der mit dem Insolvenzrecht vertraut ist, hinzuziehen. Zumal: „Eine fehlerhafte Forderung kann dazu führen, dass sie erst gar nicht vom Sachwalter anerkannt wird“, erklärt Cäsar-Preller.
Die Frist für die Forderungsanmeldung wird vom zuständigen Insolvenzgericht gesetzt. Auch nach dieser Frist ist es noch möglich, Forderungen anzumelden. Aber: „Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen“, so Cäsar-Preller.
Neben der Insolvenzforderung können natürlich auch Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. „Die können sich z.B. auf Falschberatung oder Prospekthaftung begründen. Das muss im Einzelfall geprüft werden“, sagt Cäsar-Preller. Am wichtigsten ist es zunächst für die Anleger, ihre Forderungen anzumelden. Denn wenn dies nicht geschieht, droht der Totalverlust des investierten Kapitals.
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist mit dem Insolvenz- sowie dem Bank- und Kapitalmarktrecht bestens vertraut.
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