Dann können die Anleger auch ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. „Erst durch die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle werden die Anleger auch zu Gläubigern. Daher dürfen die Anleger diesen Termin keinesfalls versäumen. Neben der Frist muss bei der Anmeldung der Forderungen aber auch die Form beachtet werden. „Und das ist für den Laien nicht ganz einfach“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Jede selbstständige Forderung muss beispielsweise auch einzeln angegeben werden. Erst durch die Anmeldung stehen den Anlegern die Rechte eines Gläubigers zu.
Etwa vier bis acht Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll dann die erste Gläubigerversammlung stattfinden, teilt die WGF AG weiter mit. „Auch das ist ein enorm wichtiger Termin. Bei der Gläubigerversammlung besteht die Möglichkeit, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, der das weitere Verfahren kontrolliert und überwacht. Wir nehmen diese Interessen für unsere Mandanten gerne wahr“, sagt Fachanwalt Cäsar-Preller.
Der Jurist betont noch einmal, dass das Insolvenzverfahren nichts mit der Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen zu tun hat: „Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Neben den Forderungen zur Insolvenztabelle können aber durchaus Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Die können sich z.B. durch Falschberatung durch die Banken begründen lassen.“
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger von WGF Anleihen.
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Seit nunmehr 17 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
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