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Rieder Media

Agentur

Österreich: Falsches Verhalten beim Test mit dem Alkomaten führt zu hohen Strafen


02. Februar 2016, 11:43
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

(Zürich/Innsbruck, den 02. 02. 2016) Anders als in Deutschland folgt einem einfachen Alkoholvortest in Österreich in der Regel keine Blutprobe: Verkehrsteilnehmer, die verdächtigt werden, zu viel Alkohol im Blut zu haben, werden dort mit einem geeichten und beweissicheren elektrischen Messgerät, dem sogenannten Alkomaten, getestet. Dessen Ergebnis ist verbindlich für das Strafmaß. „Wer meint, diesen Test verweigern zu können, riskiert die Höchststrafe“, warnt Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck. Denn bei Verweigerern geht die Behörde automatisch vom höchsten Alkoholisierungsgrad aus, der im Gesetz vorgesehen ist. Tramposch: „Das ist dann ein Wert von über 1,6 Promille. Dafür gibt es eine Geldstrafe zwischen 1.600 Euro und 5.900 Euro und zusätzlich wird der Führerschein mindestens sechs Monate entzogen.“

Blutproben gibt es in Österreich meist nur noch, wenn Verkehrsteilnehmer den Alkomat-Test aus medizinischen Gründen verweigern, etwa weil sie Asthma haben. Umso wichtiger ist es darauf zu achten, dass der beweissichere Test des Atemalkoholgehalts mit dem Alkomaten auch korrekt ausgeführt wird. Für gewöhnlich wird vor der Messung eine Wartezeit von 15 Minuten eingehalten, damit es keine verfälschten Ergebnisse gibt. Denn diese können durch das Rauchen einer Zigarette, Essen oder das Verwenden eines Mundsprays beeinflusst werden.

In der Praxis wird zunächst mit einem nicht eichfähigen Alkoholvortestgerät geprüft, ob überhaupt Alkohol konsumiert wurde. Ein positives Ergebnis ist noch nicht mit rechtlichen Folgen verbunden, leitet aber die Messung mit dem Alkomaten ein. Diese wird zweimal durchgeführt. Der Betroffene hat über ein Mundstück in einen dafür vorgesehenen Schlauch am Alkomaten zu pusten. Es zählt grundsätzlich der niedrigere Wert der beiden Messungen. „Vom Protokoll dieses Messvorgangs, das der Alkomat direkt ausdruckt, kann der Betroffene eine Kopie verlangen“, stellt Tramposch klar, dessen Kanzlei sich unter anderem mit dem Verkehrsrecht beschäftigt, „wer allerdings absichtlich nicht richtig pustet oder grundlos die zweite Messung verweigert, zum Beispiel, weil er den ersten Wert für gerade noch akzeptabel hält, wird behandelt, als hätte er die gesamte Messung verweigert.“

In Österreich darf ein Alkoholtest bei jeder Kontrolle durchgeführt werden – auch ohne einen konkreten Verdacht. „Getestet werden darf auch, wenn die Fahrt des Betroffenen bereits Stunden zurückliegt. Ebenso kann ein Fußgänger kontrolliert werden, wenn zum Beispiel vermutet wird, dass er in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Tramposch.

Die magische Grenze, ab der die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht mehr zulässig ist, liegt auch in Österreich bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille. Liegt der Wert zwischen 0,5 und 0,79 Promille, drohen Strafen in Höhe von 300 Euro bis 3.700 Euro. Ab 0,8 Promille kommt zur Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro ein Führerscheinentzug von einem Monat hinzu. Bei mehr als 1,2 Promille sind es 1.200 Euro bis 4.400 Euro Geldstrafe sowie mindestens vier Monate Führerscheinentzug. Die Höchststrafe, die eben auch alle Verweigerer trifft, beginnt bei 1,6 Promille: 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe und mindestens sechs Monate Führerscheinentzug. Wiederholungtäter zahlen noch einmal deutlich mehr. Ebenso sind diverse Nachschulungen, amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchungen möglich.

Werden deutsche Alkoholsünder in Österreich erwischt, holen die Behörden zunächst eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg ein. „Die Verhängung eines Fahrverbotes erfolgt dann mittels Bescheid für einen gewissen Zeitraum für das österreichische Bundesgebiet“, erklärt Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört, „auf den Scheckkartenführerschein des Betroffenen wird ein durchgestrichenes D aufgeklebt.“ Gleichzeitig wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, mit dem eine Geldstrafe entsprechend der Blutalkoholkonzentration verhängt wird.

Zurück gibt es den Führerschein für ausländische Fahrer erst, wenn der Betroffene das österreichische Bundesgebiet verlassen und auch keinen dauernden Aufenthalt in Österreich hat. Und das auch nur auf Antrag. „Das Lenkverbot für Österreich bleibt dadurch jedoch unverändert aufrecht erhalten“, stellt Tramposch klar. Wehren kann sich der Betroffene sowohl gegen das Fahrverbot, in Österreich heißt es Lenkverbot, als auch die verhängte Geldstrafe nach den Bestimmungen des Österreichischen Allgemeinen Verwaltungsrechts (AVG) sowie des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG).

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