Kann ein Fahrzeug, das in Österreich zu schnell gefahren ist, nicht unmittelbar angehalten und der Fahrer dingfest gemacht werden, folgt nach österreichischem Recht zunächst die sogenannte Lenkerauskunft. In deren Rahmen ist der Fahrzeughalter unter Androhung einer Strafe von bis zu 5.000 € verpflichtet, den Lenker zum fraglichen Zeitpunkt zu nennen. „Bei deutschen Verkehrssündern war das wenig effektiv“, weiß Tramposch aus seiner Praxis, „weder gibt es in Deutschland eine Halterhaftung für Geschwindigkeitsverstöße noch konnten Verstöße gegen die Lenkerauskunft geahndet werden, da es in Deutschland gar keine entsprechende Bestimmung gibt.“
Mit Einführung der Front-Fotos haben Geschwindigkeitsverstöße in Österreich daher eine ganz andere Qualität bekommen. Wobei es auch schon mal passieren kann, dass die Behörden noch einen Schritt weiter gehen: So kann das Foto einer Geschwindigkeitsüberschreitung dazu verleiten, ebenfalls einen Verstoß gegen die Gurtanlegepflicht oder gegen das Handyverbot am Steuer zu ahnden. Tramposch: „Hiergegen können sich Betroffene sehr erfolgreich zur Wehr setzen. Denn das Gesetz sieht eine Bestrafung für diese Verstöße nur dann vor, wenn sie beim Anhalten des Fahrzeugs festgestellt werden.“
Andererseits braucht niemand leichtfertig in die Falle Geschwindigkeitsmessung zu tappen. Radarwarner und Geräte mit Radarstörsender sind zwar nicht zulässig, erläutert Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört: „Wer sie ohne Rundfunkbewilligung betreibt, muss mit Strafen von bis zu 4.000 € und einer Beschlagnahme der Geräte rechnen.“ Navigationsgeräte mit „Points of Interest“ dürfen in Österreich jedoch betrieben werden – und zwar auch dann, wenn sie stationäre Radargeräte anzeigen. Tramposch: „Wer dann noch den Rundfunk verfolgt, in dem die mobilen Kontrollpunkte bekannt gegeben werden, ist für seine Fahrt durch Österreich gut gerüstet.“