Nach der neuen Regelung liegt grobe Fahrlässigkeit dann vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, obwohl der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbilds entsprechenden Sachverhalts geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Tramposch erläutert: „Es sind also nur jene Fälle als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren fahrlässigen Handlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.“ Voraussetzung für grobe Fahrlässigkeit sind also insbesondere Nachlässigkeit und Leichtsinn beim Handelnden. „Es geht hier um eine unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt“, betont Tramposch.
In der Praxis wird das zum Beispiel relevant, wenn es zu einem Unfall kommt, bei dem eine Person verletzt oder gar getötet wird. Der Verursacher muss hier immer mit einem Strafverfahren rechnen. Allerdings zeigt sich das österreichische Recht nachsichtig, wenn sich der Unfallverursacher nicht grob fahrlässig verhalten hat. „Liegt eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder eine Berufsunfähigkeit vor, die weniger als 14 Tage dauert, wird der Täter in einem solchen Fall nicht strafgerichtlich verfolg“, stellt Tramposch klar, dessen Kanzlei unter anderem im Bereich Verkehrsrecht tätig ist. Bei grober Fahrlässigkeit ist das Strafverfahren unausweichlich.
Bei der fahrlässigen Tötung wurde im Rahmen der Reform zusätzlich eine Regelung aufgenommen, die berücksichtigt, dass es bei Unfällen nicht immer nur ein Opfer gibt. Verursacht der Täter den Tod mehrerer Menschen, ist er neuerdings mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Bei nur einem Opfer reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Haft.
Neu ist im österreichischen Strafrecht auch der Tatbestand der grob fahrlässigen Tötung, der ausdrücklich an den neu definierten Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ anknüpft. Er erfasst alle Fälle, in denen jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt. Besonders hart – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – wird bestraft, wer den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt. Wobei eine „größere Zahl“ ab zehn Personen angenommen wird.
Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört, hebt besonders die Regelung zu Alkohol und anderen berauschenden Mitteln hervor. Danach wird ebenso wie bei einer grob fahrlässigen Tötung bestraft, wer den Tod eines Menschen lediglich fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat. Und das, obwohl er vorhersehen konnte, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, die in diesem Zustand eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit eines anderen bedeuten würde. Tramposch: „Da reicht es auch schon, nur fahrlässig ein bisschen zu viel Alkohol zu trinken oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen. Das Risiko für eine Bestrafung ist deutlich gestiegen.“
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