Gegenüber vielen Anlegern hat die ALAG hierbei zunächst in 2012 durch ein Güteverfahren versucht, die Verjährung der vermeintlichen Ansprüche der ALAG zu hemmen.
In einem Urteil vom 22.08.2014 hat nunmehr das Amtsgericht Heidelberg in einem gegen einen Mandanten der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eingeleiteten Klageverfahren der ALAG entschieden, dass die behaupteten Ansprüche der ALAG schon dem Grunde nach nicht bestehen, zudem jedenfalls verjährt seien.
Für die behaupteten Ansprüche der ALAG fehle es – so das Amtsgericht Heidelberg – schon an einer Anspruchsgrundlage.
Zudem sei die ALAG ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Auseinandersetzungswertes nicht nachgekommen.
Außerdem, so das Gericht, seien Ansprüche der ALAG jedenfalls zum 31.12.2012 verjährt, woran auch das von der ALAG angestrengte Güteverfahren nichts ändere.
„Wenn Anleger von der ALAG gerichtlich auf (Rück-)Zahlung von Ausschüttungen oder rückständigen / ausstehenden Rateneinlagen in Anspruch genommen werden, sollten sie einer Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Forderung begründet ist", rät Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Aus Sicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dem Rückforderungsbegehren der ALAG neben dem Verjährungseinwand ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder aufgrund des nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte fehlerhaften Emissionsprospektes entgegen gehalten werden. Weiterhin ist hinsichtlich der Forderung der ALAG auf Zahlung von ausstehenden Einlagen nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte bereits keine Anspruchsgrundlage für die ALAG ersichtlich.
Sofern Anleger einen Mahnbescheid oder eine Klage der ALAG zugestellt bekommen, sollten diese vor Ablauf der gesetzten Fristen durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob es sinnvoll ist, sich gegen die Forderung der ALAG im Rahmen des Klageverfahrens zu verteidigen oder sich erläutern zu lassen, welche anderen Handlungsoptionen bestehen.