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Agentur

Bei Ärger mit der Berufsunfähigkeitsversicherung - Hahn Rechtsanwälte vertritt Betroffene


08. Januar 2015, 11:55
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Wer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann bzw. berufsunfähig wird, hat nicht nur mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu kämpfen, sondern häufig auch mit den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Denn wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat und Leistungen daraus beansprucht, muss bestimmte Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit erfüllen.

Nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Ob der Versicherte wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen außerstande ist, seinen Beruf auszuüben, muss ausgehend von der Person des Versicherten und seinem konkreten Tätigkeitsbild ermittelt werden. Die Vorschrift verlangt daher unter anderem eine konkrete Darlegung des zuletzt ausgeübten konkreten Berufes. Hier muss insbesondere eine konkrete Arbeitsbeschreibung erfolgen. Entscheidend ist, ob prägende wesentliche Einzelverrichtungen der Tätigkeit nicht mehr ausgeführt werden können.

Häufig sehen die Versicherungsbedingungen auch eine Verweisungsmöglichkeit vor. Danach muss sich der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verweisen lassen, zu der er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Besteht vertraglich eine solche Verweisungsmöglichkeit, entfachen sich häufig auch daran Streitigkeiten, denn die Versicherung wird im Zweifel unter Berufung auf diese Klausel ihre Leistungspflicht ablehnen. Beruft sich die Versicherung zu Recht darauf, besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Fazit: Es ergeben sich zahlreiche Hürden, die der Versicherungsnehmer erst einmal zu nehmen hat. Rechtsstreitigkeiten sind damit vorprogrammiert.

HAHN Rechtsanwälte bietet insofern eine umfassende Betreuung von der Beantragung der Berufsunfähigkeitsleistung über die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche an.

Anfragen richten Sie bitte an Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann unter @email.

Mehr Informationen: www.hahn-rechtsanwaelte.de/berufsunf%C3%A4higkeitsversicherung

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
Marcusallee 38
28359 Bremen
Tel.: 0421 – 246 850
Fax: 0421 – 246 8511
E-Mail: @email
www.hahn-rechtsanwaelte.de

Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2013/2014, erneut als „häufig empfohlene Kanzlei“ bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Kapitalanlegern spezialisiert. Für die Kanzlei sind zurzeit sechzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Stuttgart und Kiel.

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