Zudem stellt der BGH erstmals in Frage, dass die Musterbelehrung für Geschlossene Fonds möglicherweise grundsätzlich ungeeignet ist. Hintergrund ist der, dass bei Geschlossenen Fonds in der Regel auch bei einem Widerruf lediglich ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben besteht und nicht die Rückzahlung der geleisteten Einzahlungen gefordert werden kann, wie es im Rahmen des Widerrufes ansonsten der Fall ist. Die Widerrufsbelehrung sei daher unter Zugrundelegung der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft von vorneherein bereits falsch.
Diese Feststellung kann weitreichende Folgen im Bereich der Geschlossenen Fonds haben, da wohl kein Anbieter derartiger Beteiligungen in der Widerrufsbelehrung auf diese Widerrufsfolge hingewiesen hat.
Konsequenz daraus dürfte sein, dass nahezu sämtliche Beteiligungen an Geschlossenen Fonds unter Hinweis auf diese BGH Entscheidung widerrufen werden können. Zu beachten ist, dass dieser Widerruf allerdings auch nicht dazu führt, dass der Anleger sein geleistetes Kapital zurückerhält, sondern eben allenfalls einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben hat.
Jedoch bietet diese Entscheidung des BGH zumindest bei einigen Beteiligungen eine weitere Möglichkeit sich für die Zukunft beispielweise bei noch langjährig bestehenden Ratenzahlungsverpflichtungen lösen zu können. Zudem ermöglicht der Widerruf auch bei bereits verjährten Schadensersatzansprüchen die Befreiung von den weiteren Zahlungsverpflichtungen.
Anleger, die einen Geschlossenen Fonds gezeichnet haben, sollten auf jeden Fall prüfen, ob die Möglichkeit zum frühzeitigen Ausstieg besteht.
Gerne stehe ich als spezialisierter Fachanwalt für diese Prüfung zur Verfügung.
Torsten Senn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht