Das Hamburger Emissionshaus König & Cie. hat offenbar die hauptsächlich mit dem Vertrieb ihres Tankerfonds MT "King Edwin" Tankschiffahrts GmbH & Co. KG befassten Volksbanken und Sparkassen mit erheblichen Provisionen gelockt, dieses Produkt zu übernehmen und tatsächlich bei deren Kunden unterzubringen. Nunmehr hat eine große Bank aus dem Badischen einräumen müssen, eine Rückvergütung in zweistelliger Prozenthöhe für die erfolgreiche Empfehlung dieses Produkts erhalten zu haben.
Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der unter anderem die in diesem Schiffsfonds investierten Anleger mit ihren Schadensersatzansprüchen betreut, dazu: "Nach unseren Erfahrungen und den übereinstimmenden Angaben wurde praktisch nie darüber so aufgeklärt, wie es der Bundesgerichtshof fordert. Wenn überhaupt das Gespräch auf das Agio von fünf Prozent kam, wurden unsere Mandanten glauben gemacht, die Bank erhalte einen Teil davon. In den allermeisten Fällen wurden jedoch schlicht gar keine Angaben dazu gemacht, was die Bank oder Sparkasse daran verdient." Für die Anwälte bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht ist das kein Ausnahmefall, wie die Praxis zeige.
Zudem wurden, so Minderjahn weiter, die Anleger auch nicht darüber aufgeklärt, wie viel von dem angelegten Betrag überhaupt werthaltig in die Schiffe investiert wurde.
Nach Meinung des Anlegeranwalts dürfte hier erneut ein eklatanter Fall vorliegen, in dem das Provisionsinteresse ganz offensichtlich das grundsätzlich bei einer Bank oder Sparkasse zu vermutende Knowhow zu anleger- und objektgerechter Beratung hat zurücktreten lassen.
Zwar ist die Nichtaufklärung über die Provision durch eine Bank oder Sparkasse für sich genommen bereits ein Beratungsfehler, der den Schadensersatzanspruch des Kunden auslösen kann. Die Anlegeranwälte bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht verlassen sich aber niemals allein darauf, sondern prüfen auch die weiteren Beratungsfehler. Im Einzelfall kann das ausschlaggebend sein, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu prüfen.
Betroffene Anleger sollten sich möglichst umgehend in die Beratung eine spezialisierten Rechtsanwalts begeben und ihre Ansprüche prüfen lassen.
Ihr Ansprechpartner:
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