„Dass es sich bei den Mahnanträgen nicht um eine leere Drohung des Abwicklers handelt, zeigt sich daran, dass für den Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid bereits die Abgabe an die zuständigen Amts- und Landgerichte zur Durchführung der streitigen Verfahren gestellt wurde“ so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Mandanten der MLR Beteiligungsgesellschaften vertritt. Für die Anleger bedeutet dies, dass nun ein weiteres Abwarten nicht mehr möglich ist. Entweder sie lassen den Anspruch der MLR Beteiligungsgesellschaft rechtskräftig werden und zahlen oder sie verteidigen sich und legen Widerspruch ein.
„Für die letztere Alternative gibt es durchaus Gründe. Zwar dürften die durch den Abwickler geltend gemachten Ansprüche wohl unstreitig dem Grunde und der Höhe nach bestehen. Dies gilt , obwohl es für einen juristischen Laien geradezu abstrus scheinen muss, einer Gesellschaft, deren Abwicklung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht verfügt wurde, weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen – im Wissen darum, hiervon nichts oder nur sehr wenig zurück zu erhalten“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber weiter. „Diese Ansprüche können aber nach unserer Ansicht mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet werden. Wie wir bereits berichtet hatten, hat die Staatsanwaltschaft Regensburg Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der MLR Beteiligungsgesellschaften wegen des Verdachts des Betrugs eingeleitet.“
CLLB Rechtsanwälte hat in diesem Zusammenhang bereits Klage gegen diese Verantwortlichen der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. vor dem Landgericht München I eingereicht und stützt sich hierbei auf die von der Kriminalpolizei ermittelten Ergebnisse: „Diese unserer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzansprüche werden wir den Forderungen des Abwicklers entgegenhalten.“
Rechtsanwalt Luber weist auf weitere Anspruchsmöglichkeiten hin. Demnach können auch Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater bestehen. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.. „Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“
CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften – beispielhaft sei hier ein Vergleich angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen – konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile des Landgerichts Itzehoe, des Landgerichts Lüneburg, des Landgerichts Duisburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
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