„Dies schützt die Fondsanleger von PROJECT und ist gleichzeitig Unterstützung für unsere Berater, da hierdurch mögliche Prospekthaftungsansprüche auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können", erklärt Wolfgang Dippold als Geschäftsführer der PROJECT Fonds Gruppe. Dippold geht jedoch aufgrund des guten Verlaufs der Fonds und der positiven Leistungsbilanz nur von einem theoretischen Haftungsanspruch aus.
„Für die uns vermittelnden Berater ergibt sich jedoch kein Unterschied, da wir bereits seit mehr als zwei Jahren in unserem Beratungsprotokoll ausdrücklich auf diesen Entfall hinweisen lassen", sagt Dippold. Wie der Geschäftsführer des Bundesverbandes VOTUM, Herr Martin Klein, ist auch Dippold der Meinung, dass sich alle Initiatoren in Deutschland dieser Vorgehensweise anschließen sollten.
Einzug hielt diese Regelung durch die Verkaufsprospektverordnung vor rund fünf Jahren in den Markt der geschlossenen Beteiligungen, denn seitdem unterliegen Kapitalmarkt-Emissionen der Kontrolle durch die BaFin. Offensichtlich war diese Vorgabe - wie einige andere auch - aufgrund der engen Anlehnung an den Wertpapierbereich in die neuen Richtlinien zur Genehmigung für Kapitalmarktemissionen eingeflossen.
„Im Bereich der geschlossenen Fonds macht diese Regelung aber vor dem Hintergrund eines sinnvollen Anlegerschutzes keinen Sinn und daher verzichten wir selbstverständlich gerne darauf", erklärt der PROJECT Geschäftsführer.
Weitere Informationen unter : http://www.project-gruppe.com