Chronologie:
Der Kläger litt unter einer Schmerzsymptomatik im rechten Bein und Gesäßbereich. Im September 2013 implantierten ihm die Mediziner der Beklagten daraufhin eine sakrale Stimulationselektrode. Postoperativ traten Probleme auf, die Schmerzen kamen zurück. Der Behandlerseite werden ärztliche Versäumnisse und Dokumentationspflichtverletzungen vorgeworfen.
Verfahren:
Mit der Sache war bereits das Landgericht Köln befasst gewesen und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen (Az.: 25 O 229/15). Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sah der OLG-Senat noch erheblichen Aufklärungsbedarf und rügte unter anderem die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflichten. Zur Vermeidung einer weiteren umfangreichen Beweisaufnahme schlug das Oberlandesgericht den Parteien sodann einen Vergleich über einen hohen fünfstelligen Eurobetrag vor, dem der Kläger allerdings noch nicht nähertreten wollte. Daraufhin erging ein Urteil, wonach die Beklagte ein Schmerzensgeld im vierstelligen Eurobereich zu zahlen hat. Im übrigen wurde festgestellt, dass die Beklagte sämtliche weiteren materiellen Ansprüche für Vergangenheit und Zukunft zahlen muss.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nur selten lässt der Arzthaftungssenat des OLG Köln Berufungen zu. In der Regel werden diese nach § 522 ZPO zurückgewiesen. In der vorliegenden Angelegenheit sieht der OLG indes, wie ausgeführt, noch einen erheblichen Aufklärungsbedarf und wird eine umfangreiche Beweisaufnahme vornehmen, stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.