Chronologie:
Der Kläger wurde im Dezember 2010 in der Klinik der Beklagten zu 1) per Kaiserschnitt zur Welt gebracht. In der Folge traten mehrere Komplikationen ein. Es war u.a. die Resektion von Teilen des Dünn- und Dickdarms erforderlich. Eine Erkrankung an Morbus Hirschsprung ist nicht diagnostiziert worden. Es entstand ein Kurzdarmsyndrom.
Verfahren:
In der ersten Instanz war bereits das Landgericht Düsseldorf (Az. 3 O 243/13) in dieser Sache involviert und hat die Behandlung des Neugeborenen gutachterlich verifizieren lassen. Im Ergebnis konstatierte der Gutachter u.a., dass das Befinden des Klägers über einen längeren Zeitraum aufgrund der nicht rechtzeitig gestellten Diagnose sehr beeinträchtigt war. Das Landgericht schlug den Parteien daraufhin eine gütliche Einigung vor, worauf sich diese jedoch nicht einigen konnten. Daraufhin erließ das Landgericht Düsseldorf ein Teilurteil und wies die Klage gegen den Beklagten zu 1) (es gibt zwei Beklagte) als unbegründet ab. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Arzthaftungssenat des OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Landgerichtes als unzulässig auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht. Der Streitwert wurde auf rund 240.000,- Euro festgesetzt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nur sehr selten werden erstinstanzliche Entscheidungen durch Berufungsgerichte zurückverwiesen. Das ist in der Regel nur bei offensichtlichen Verfahrensfehlern der Fall, so wie hier, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, heraus.
Ciper & Coll.
Anwaltskanzlei
Anwälte Ciper & Coll. erneut erfolgreich vor dem Oberlandgericht Düsseldorf
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE
Oberlandesgericht Düsseldorf
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Resektion von Teilen des Dünn- und Dickdarms bei Neugeborenem, 240.000,- Euro; OLG Düsseldorf, Az.: I – 8 U 51/17
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