Landgericht Bonn:
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
135.000,- Euro für verspätete Prostatakarzinomdiagnose, LG Bonn, Az. 9 O 296/10
Chronologie:
Der Kläger stellte sich in der Arztpraxis des Beklagten zur Krebsvorsorgeuntersuchung vor. Der Tastbefund ergab eine leichtere Vergrößerung der Prostata. Über das Ergebnis des PSA-Testes informierte der Urologe den Kläger nicht. Tatsächlich stellte sich wenige Zeit später heraus, dass ein PSA-Wert von 5,7 ng pro ml vorlag, der zwingend behandlungsbedürftig gewesen wäre. Die erst ein halbes Jahr später eingeleitete Therapie war zu spät, da es bereits zur Metastasierung gekommen war. Der Tumor entwickelte sich in der Folge so schnell, dass die Folgetherapie lediglich palliativen Charakter hat.
Verfahren:
Das LG Bonn hat ein Gutachten zu dem Vorfall eingeholt. Danach bestehen weder aus medizinischer, noch aus rechtlicher Hinsicht Zweifel daran, dass dem Beklagten grobe Versäumnisse zuzurechnen sind. Der Gericht riet den Parteien sodann zu einem Vergleich. Nach weiteren umfangreichen Vergleichsverhandlungen schlossen die Parteien schlussendlich einen Vergleich, wonach dem Geschädigten pauschal 135.000,- Euro zu zahlen sind.
Anmerkung:
Bei der Höhe des seitens des Gerichtes vorgeschlagenen Vergleichsbetrages wurde insbesondere der Umstand berücksichtigt, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten in Kenntnis des aussichtslosen Krankheitsbildes des Klägers eine Haftung über einen ungebührlich langen Zeitraum hin vehement ablehnte, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar. In den USA gibt es für Regulierungsverzögerungen von Versicherungen das Institut der sogenannten punitive damages. Diese Position stellt einen Strafschadenersatzanspruch dar, der zusätzlich zum entstandenen Schaden dem Schädiger auferlegt werden kann, wenn er, so wie hier, eine Angelegenheit nicht zeitgemäß reguliert, um sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu erlangen.