Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Jahre 2014 wegen Knieproblemen in ein Universitätsklinikum, wo ein Riss des linken Außenmeniskus diagnostiziert wurde. Zur Resektion stellte sie sich sodann in der Praxis der Beklagten vor, wo der operative Eingriff erfolgte. Entgegen der Behandlung am Außenmeniskus erfolgte der Eingriff indes am Innenmeniskus. Die Klägerin litt in der Folge weiter an Beschwerden, so dass ein erneuter operativer Eingriff in einem Universitätsklinikum erforderlich war.
Verfahren:
Das Landgericht Mainz hat den Vorfall mittels eines orthopädischen Fachgutachtens hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte die befasste Gutachterin insbesondere heraus, dass es unverständlich erscheine, dass ein bildgebend derart massiv äußernder Befund am Außenmeniskusvorderhorn nicht gesehen worden sei. Das Gericht hat den Parteien daraufhin einen Vergleich über eine pauschale Entschädigungssumme von 8.000,- Euro angeraten. Außerdem soll die Beklagte weitere Anwaltskosten und Gerichtskosten tragen. Diesem Vergleich können beide Parteien noch im Januar 2018 widersprechen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der in dieser Sache eingetretene Schaden liegt im Wesentlichen in einer unnötigen weiteren Operation. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Zeitdauer zwischen der ersten und zweiten Operation bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sei, meint RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
Ciper & Coll.
Anwaltskanzlei
Anwälte Ciper & Coll. wieder erfolgreich vor dem Landgericht Mainz
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE
Landgericht Mainz
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene Außenmeniskusteilresektion nach Ruptur; LG Mainz, Az.: 2 O 214/15
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