Chronologie:
Die Klägerin ließ in der Praxis der Beklagten eine Funktionsmyelografie vornehmen, die behandlungsfehlerhaft erfolgte. Es kam zu einer subduralen und intramedullären Blutung in Höhe HW 1/2, die auf eine intraoperative Gefäßverletzung zurückzuführen ist. Diese führt zu starken Schmerzen, nach dem Eingriff war die komplette linke Körperhälfte gelähmt. Auch in den Gliedmaßen bestehen Taubheitsgefühle.
Verfahren:
Das Landgericht Wiesbaden hat ein fachmedizinisches Gutachten eingeholt. Der Sachverständige führte aus, dass es behandlungsfehlerhaft gewesen sei, die Punktion im Halsbereich anstatt an der Lendenwirbelsäule vorzunehmen. Zudem sei die Injektion des Kontrastmittels trotz mehrfach dokumentierter Fehllage der Punktionskanüle fortgesetzt worden. Das Gericht hat daraufhin den Parteien einen Vergleichsvorschlag im fünfstelligen Eurobereich unterbreitet, den diese annahmen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Der gerichtlich bestellte Gutachter stellte unter anderem fest, dass auch das durchgängige Übersehen des intramedullären Kontrastmitteldepots in der Myelographie und die nicht erfolgte Abklärung im CT einen Diagnosefehler darstellen. Mit der Abfindungssumme wird die betroffene Patientin angemessen reguliert, stellt Rechtsanwältin Irene Rist fest.