Pflegebedürftige Menschen, die Pflegegeld beziehen und zu Hause durch Angehörige oder andere Privatpersonen versorgt werden, müssen auch im Jahr 2026 einen gesetzlich vorgeschriebenen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI nachweisen. Ohne diesen Nachweis besteht kein Anspruch auf die Auszahlung von Pflegegeld. Die Regelung bleibt damit ein fester Bestandteil der sozialen Pflegeversicherung.
Gesetzliche Grundlage der Beratungseinsätze
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI betrifft alle Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger, die ihre Pflege eigenständig organisieren. Er dient der Sicherstellung einer angemessenen Versorgung im häuslichen Umfeld und soll pflegende Angehörige fachlich unterstützen. Inhaltlich handelt es sich um eine Form der Pflegeberatung, die von zugelassenen Pflegefachkräften durchgeführt wird.
Im Mittelpunkt stehen dabei die aktuelle Pflegesituation, mögliche Veränderungen im Pflegebedarf sowie Hinweise zu unterstützenden Leistungen der Pflegeversicherung.
Fristen und Intervalle bleiben unverändert
Für das Jahr 2026 gelten weiterhin die gesetzlich festgelegten Intervalle:
- Pflegegrad 2 und 3: Beratungseinsatz alle sechs Monate
- Pflegegrad 4 und 5: Beratungseinsatz alle drei Monate
Pflegegrad 1: freiwilliger Beratungseinsatz ohne Verpflichtung
Wird der Beratungseinsatz nicht fristgerecht durchgeführt oder nicht an die Pflegekasse übermittelt, kann dies zur Kürzung oder zum Wegfall des Pflegegeldes führen.
Bedeutung für Pflegebedürftige und Angehörige
Die Beratungseinsätze sollen sicherstellen, dass Pflegebedürftige auch ohne ambulanten Pflegedienst fachlich begleitet werden. Gleichzeitig bieten sie pflegenden Angehörigen Orientierung im Pflegealltag. Neben praktischen Pflegetipps werden häufig auch Informationen zu Hilfsmitteln, Entlastungsangeboten oder weiteren Leistungsansprüchen gegeben.
Insbesondere bei sich verändernden Pflegesituationen kann diese regelmäßige Pflegeberatung dazu beitragen, Risiken frühzeitig zu erkennen und die Versorgung anzupassen.
Regionale Aspekte der Pflegeberatung
Pflegeberatung ist bundesweit geregelt, berücksichtigt jedoch regionale Versorgungsstrukturen. Auch die Pflegeberatung in Hessen orientiert sich an landesspezifischen Angeboten und Unterstützungsnetzwerken. Dadurch können Pflegebedürftige und Angehörige gezielt auf regionale Hilfen hingewiesen werden, ohne dass zusätzliche Leistungen beantragt werden müssen.
Wichtig zu wissen
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist eine gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld. Er dient nicht der Kontrolle, sondern der Qualitätssicherung und fachlichen Begleitung der häuslichen Pflege. Pflegegeldempfängerinnen und -empfänger sollten die vorgeschriebenen Fristen im Blick behalten, da ein fehlender Beratungseinsatz auch 2026 zum Verlust des Pflegegeldanspruchs führen kann.