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Bundespresseamt

Institution

Regelung zur Zwangsbehandlung vom Bundestag verabschiedet


18. Januar 2013, 12:18
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Der Bundestag hat am 17. Januar 2013 eine neue gesetzliche Grundlage für Behandlungen von Menschen beschlossen, die aufgrund ihrer Krankheit nicht selbst frei entscheiden können und denen ohne Behandlung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Damit können unter engen Voraussetzungen Kranke auch dann ärztlich behandelt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt.

Durch das neue Recht werde die Position des Betreuten in einem entscheidenden Punkt gestärkt, erläuterte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Interview mit Deutschlandradio Kultur. „Es muss alles versucht werden vonseiten der Ärzte, die Zustimmung zu erreichen“. Auch in schwierigen Situationen, wenn es um die Sicherung des Betreuten vor der Zufügung eigener Verletzungen gehe, müsse dies versucht werden.

Die Zwangsbehandlung bleibe daher das „allerallerletzte Mittel“, sagte die Ministerin. Sie sei nur zulässig, wenn man auch aus Sicht des Betreuten nicht mehr anders helfen könne. Diese Möglichkeit hätten auch Ärzte gefordert.

Leutheusser-Schnarrenberger wies darauf hin, dass das Gesetz keine grundlegend neue Rechtslage für Zwangsbehandlungen schaffe: „Es gab bis Sommer letzten Jahres ohne eine dezidierte, ausdrückliche Regelung die Erlaubnis, einen Kranken gegen seinen Willen, der nicht einmal einwilligen kann, zwangsweise zu behandeln.“ Geändert habe sich dies mit zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Sommer 2012, die eine gesetzliche Grundlage erforderlich machten.

Der Entwurf, der auf Grundlage einer Formulierungshilfe des Bundesjustizministeriums vom Bundestag eingebracht wurde, bildet nun die Rechtslage ab, die bis zu diesen Beschlüssen galt. Forderungen auch der Länder, die gesetzlichen Hürden aufzuweichen, seien nicht in das Gesetz aufgenommen worden, betonte die Bundesjustizministerin in Deutschlandradio Kultur. Dass die Zwangsbehandlung „auch einfach ambulant oder nur teilstationär hätte ermöglicht werden müssen, das haben wir ganz klar abgelehnt“, sagte die Bundesjustizministerin.

Eine Zwangsbehandlung darf nach der vorgesehenen Änderung in § 1906 Absatz 1 BGB nur im Rahmen einer stationären Unterbringung erfolgen, eine ambulante Zwangsbehandlung bleibt weiterhin unzulässig. Der Betreuer bedarf für seine Einwilligung in eine solche Behandlung zuvor der Genehmigung des Gerichts.

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