Solche Strafen drohen in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt zwar in aller Regel nicht, aber Zeiten, in denen Alkohol am Steuer als Kavaliersdelikt galt, hat es auch hierzulande nie gegeben. Geldbußen, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug und auch Haftstrafen sind möglich. Rechtanwalt Roland Fritzsch von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte in Hannover: „Ab gewissen Mengen stellt Alkohol am Steuer, genauso wie Fahren unter Drogeneinfluss, eine handfeste Straftat dar mit all ihren unangenehmen Konsequenzen.“
Rechtsanwalt Fritzsch erläutert, wann eine Straftat vorliegt: „Viele rechtliche Feinheiten können eine Trunkenheitstat zur Straftat machen. Diese hier abschließend darzustellen würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Ausschlaggebend ist jedoch in der Regel der Begriff der „Fahruntüchtigkeit“. Liegt diese beim Führer des Fahrzeugs vor, ist auch zumeist eine Straftat verwirklicht. Die Fahruntüchtigkeit ist stets konkret zu ermitteln und folgt keinen absoluten Werten. Fest steht allerdings, dass ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille die „absolute Fahruntüchtigkeit“ unwiderlegbar vermutet wird. Ab 1,1 Promille liegt somit ohne Wenn und Aber eine Straftat vor.“
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