Grundsätzlich muss jemand, der die Option in Anspruch nehmen will, mindestens zu 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Oder aber er hält eine Beteiligung von 1% und ist zusätzlich beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig.
Eine sogenannte „berufliche Tätigkeit“ liegt seit dem Anti-BEPS-Gesetz dann vor, wenn man unternehmerischen Einfluss auf die Firmenentscheidungen der Kapitalgesellschaft ausüben könnte. Bis 2016 war es unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit für das Unternehmen gewichtig war oder nicht.
Beachtet werden muss nur noch, dass eine Revision beim BFH anhängig ist (VIII R 1/15). Daher sollte man die Entwicklung in den Medien weiter verfolgen, um keine Neuerung zu verpassen.