Dieses wies den Gegner jetzt wenig überraschend darauf hin, dass es die Berufung als unzulässig zu verwerfen beabsichtige. Denn die Berufung sei nicht binnen eines Monats nach der am 03.04.2014 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden. Die Berufung des Beklagten sei bei dem zuständigen Oberlandesgericht erst am 6.5.2014 und damit nach Ablauf der nach § 517 ZPO i.V.m. § 193 BGB am 5.5.2014 endenden Berufungsfrist eingegangen. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Berufung bereits am 05.05.2014 bei der gemeinsamen Poststelle der Justizbehörden Frankfurt (Main) eingegangen sei. Da die Berufung an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert worden sei, komme es darauf an, wann sie nach erfolgter Weiterleitung beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Dies war erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 06.05.2014 der Fall.
Aus unserer Sicht ist dies ein klarer Anwaltsfehler, da dieser die Berufungsschrift an das falsche Gericht adressiert und so eine fristgerechte Einlegung der Berufung nicht herbeigeführt hat. Dass die Berufung im Ergebnis von Erfolg gekrönt gewesen wäre, bezweifeln wir, so dass der Anwaltsfehler möglicher Weise gar keinen Schaden verursacht hat.
Möglicher Weise hätte der Anwalt seinem Mandanten gar nicht zur Einlegung der Berufung raten dürfen, da das Urteil in der Sache richtig und gut begründet war. Dies könnte zur Folge haben, dass der gegnerische Anwalt seinem Mandanten die durch die Einlegung der Berufung entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung erstatten muss.
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