Mit diesem Eil-Beschluss setzte das Bundesverfassungsgericht einen Eil-Beschluß eines Familiengerichts zum mehrtägigen Kindesumgang außer Kraft. Das BVerfG kann im Eilwege eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist.
Zum Fall: Die getrennten Eltern hatten im Januar 2013 gerichtlich vereinbart, dass die beiden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorläufig bei der Mutter haben und der Vater ein regelmäßiges Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende hat, das nach seinem Umzug in eine größere Wohnung erweitert werden sollte. Aus beruflichen Gründen musste die Mutter im April für neun Tage verreisen. Dadurch musste ein anhängiger Sorgerechtstermin verlegt werden. Der Vater, der mittlerweile in eine größere Wohnung umgezogen war, beantragte beim Amtsgericht /Familiengericht, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das unbegleitete Umgangsrecht für die Dauer der Abwesenheit der Mutter einzuräumen. Das Amtsgericht ordnete diesen Umgang an. Die Mutter legte hiergegen beim BVerfG Beschwerde ein und behauptete, dass der Vater sich noch nie so lange alleine um die Kinder gekümmert habe und mit der mehrtägigen Betreuung der Kinder überfordert sei. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts verletze sie in ihrem grundgesetzlich geschützten Elternrecht. Das BVerfG gab der Beschwerde statt und stoppte die Anordnung des Amtsgerichts.
In der Begründung heißt es, dass der mehrtägige Umgang des Vaters während der Ortsabwesenheit der Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls bedeute, weil für die Kinder keine ausreichende Zeit bliebe, sich auf diesen längeren Umgang beim Vater einzustellen, so dass das Elternrecht des Vaters hier hinter dem Elternrecht der Mutter zurückzustehen habe, zumal die Kinder während der Abwesenheit der Mutter anderweitig betreut seien. „Das BVerfG fällte allerdings kein grundsätzliches Urteil, sondern stellte klar, dass immer der Einzelfall zu betrachten sei“, so Fachanwalt Heumann.
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Rechtsanwalt Alexander M. Heumann
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