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Grunderwerbsteuer – aktuelle Entwicklungen


28. Juli 2015, 17:27
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Bei der Besteuerung von Immobilien spielt die Grunderwerbsteuer eine wichtige Rolle. Hierbei gibt es sowohl versteckte Risiken als auch Gestaltungsmöglichkeiten für Steuerberater. Gesetzgeber und Rechtsprechung bringen dabei immer wieder Veränderungen für diese Steuer der Bundesländer. In jüngster Zeit gab es sowohl vom Bundesverfassungsgericht als auch vom Bundesfinanzhof interessante Entscheidungen. Außerdem wurde der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer nun auch in Brandenburg auf Höchstniveau angehoben.

Bundesverfassungsgericht kippt Ersatzbemessungsgrundlage

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich im Normalfall anhand des Kaufpreises. In einigen Konstellationen muss jedoch gemäß Grunderwerbsteuergesetz auf eine sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage zurückgegriffen werden. Das ist z.B. dann notwendig, wenn die Grunderwerbsteuerpflicht dadurch ausgelöst wird, dass bei einer Gesellschaft mit Grundbesitz 95 Prozent oder mehr der Anteile übertragen werden. Die Ersatzbemessungsgrundlage wird nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt. Diese Werte liegen jedoch meist deutlich unter den normalen Verkehrswerten. Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und mit Beschluss vom 23. Juni 2015 die entsprechende Vorschrift gekippt. Der Gesetzgeber muss nun bis Mitte 2016 rückwirkend zu Anfang 2009 eine Neuregelung treffen. Die Grunderwerbsteuer soll sich – wie inzwischen ja auch die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – dann einheitlich am tatsächlichen Verkehrswert orientieren. Unterstellt man, dass bei einem gewöhnlichen Kauf, dieser Wert den tatsächlichen Marktverhältnissen entspricht, ist dies bei der Mehrzahl der grunderwerbsteuerpflichtigen Vorfälle bereits heute der Fall.

Erbbaurecht – BFH ändert Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH, 6. Mai 2015)) hat in einer anderen aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung in Bezug auf die Grunderwerbsteuer beim Erbbaurecht geändert. Beim Kauf eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks unterliegt nur noch die nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Differenz der Grunderwerbsteuer. Nicht versteuer werden muss also der auf den Erwerb des Erbbauzinsanspruchs entfallende Teil der Gegenleistung. Dieser ist aus grunderwerbsteuerlicher Sicht nicht Teil des Grundstücks. Auch wenn der Erbbauberechtigte selbst das Grundstück erwirbt, unterliegt der auf den Erbbauzins entfallende Teil des Geschäfts nicht der Grunderwerbsteuer – unabhängig davon, ob der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht aufheben will oder nicht.

Steuersätze Grunderwerbsteuer: Brandenburg erhöht auf 6,5 Prozent

Seit dem 1. Juli 2015 gilt in Brandenburg ein neuer Grunderwerbsteuersatz in Höhe von 6,5 Prozent. Zuvor hatten bereits einige andere Bundesländer den Steuersatz erhöht. Ursprünglich gab es einen einheitlichen Grunderwerbsteuersatz von 3,5 Prozent. Auf dem Niveau liegen heute nur noch Bayern und Sachsen. Alle anderen Länder haben von der steuerrechtlichen Möglichkeit zur Anhebung Gebrauch gemacht. Brandenburg liegt nun gemeinsam mit NRW, Schleswig-Holstein und dem Saarland an der Spitze, die Stadtstaaten Berlin und Hamburg mit den stark gestiegenen Immobilienpreisen liegen mit 6 bzw. 4 Prozent im Mittelfeld.

Weitere Informationen zur Grunderwerbsteuer finden Sie hier: http://www.rosepartner.de/steuerberatung/immobilien-steuern/grunderwerb…

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