Von nun an gilt ein neues, grundsätzlich reformiertes Recht der Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung ist in wenigen Fällen unverzichtbar, wenn Verurteilte auch nach Verbüßung ihrer Strafe für andere Menschen sehr gefährlich sind. Sie unterliegt den strengen Anforderungen aus Europäischer Menschenrechtskonvention und deutscher Verfassung und das muss sich auch in ihrem Vollzug zeigen. Die umfassende Reform der Sicherungsverwahrung, die jetzt in Kraft tritt, zieht die richtigen Lehren aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts.
Auch die Länder sind auf dem besten Weg, den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach den Vorgaben von Verfassung und EMRK auszugestalten. Dann hat die umfassende bundesgesetzliche Reform ihr Ziel erreicht, nach langen Jahren eines gesetzlichen Flickenteppichs die Regelungen über die Sicherungsverwahrung auf ein solides und dauerhaftes Fundament zu stellen.
Kern der gemeinsamen Anstrengungen von Bund und Ländern ist eine Therapie der Untergebrachten mit dem Ziel, ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so weit wie möglich zu mindern. Die Gerichte werden künftig überprüfen, ob die therapeutische Betreuung auch in dem Maß angeboten wird, wie das Verfassungsgericht es fordert. Niemand soll freigelassen werden müssen, nur weil er nicht therapiert werden will oder therapiert werden kann. Unverändert gilt: Die größte Sicherheit geht von Menschen aus, die nicht gefährlich sind.
Zum Hintergrund:
Am 1. Juni 2013 tritt das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung in Kraft. Es enthält vor allem Leitlinien, die sicherstellen, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011 für eine Übergangszeit die Anwendung des bislang geltenden Rechts mit bestimmten einschränkenden Maßgaben erlaubt. Diese Übergangszeit endet am 31. Mai 2013.