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Insolvenz der SIAG Schaaf Industrie AG: Forderungsanmeldung bis 15.07.2012 / CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadensersatzansprüche gegen Vorstand


15. Juni 2012, 14:49
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, 14. Juni 2012 – Die SIAG Schaaf Industrie AG, die sich nach ihrer Eigendarstellung durch ihre konsequente Fokussierung auf die Kernkompetenz im Stahlbau auszeichnet, stellte am 19. März 2012 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht Montabaur. Am 01. Juni 2012 um 11:00 Uhr wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner ernannt. Insolvenzforderungen sind bis zum 15. Juli 2012 anzumelden.

Wie die Onlineausgabe der Tageszeitung faz.net mitteilte, dürfte für die Insolvenz das schwierige wirtschaftliche Umfeld verantwortlich sein. Demnach verzeichnete der Windkraftzulieferer aufgrund einer Reduzierung des Auftragseingangs im Jahr 2010 einen operativen Verlust von knapp vier Millionen Euro und einen Rückgang des Umsatzes auf 133 Millionen Euro. 2011 sah es zwar nach einer Wende aus, nachdem die SIAG einen Rekordauftragseingang verbuchen konnte – im Nachhinein war dies aber nur ein Zwischenhoch.

Auch der Versuch, die Einnahmen mittels einer Anleiheemission zu verbessern, blieb erfolglos. Hierfür war wohl auch die unglückliche Vorgehensweise der Geschäftsführung verantwortlich. Denn die SIAG ließ ihr Unternehmen von der amerikanischen Agentur Standard & Poor´s (S&P) bewerten – mit ernüchternden Ergebnissen. Die Ratingagentur stellte der SIAG gerade einmal die Note `B-´ und der Anleihe sogar nur ein ´CCC+` aus. In dieser Ratingklasse fällt im Durchschnitt ein Viertel bis ein Fünftel der Anleihe innerhalb eines Jahres aus – ein alles andere als vertrauenerweckendes Signal für Anleger. Die Anleihe konnte dementsprechend auch nicht vollständig platziert werden. Wie die S&P-Analystin gegenüber faz.net mitteilte, waren für die schlechte Bewertung vor allem der hohe Fremdkapitaleinsatz und ein anfälliges Geschäftsmodell verantwortlich.

Auch, wenn die Insolvenz für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos dar.

Denn neben einer etwaigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle kommt für die Geschädigten auch ein Vorgehen gegen die Anlageberater in Betracht. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die der Anlage immanenten Risiken aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Anleihe empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

Ein Schadensersatzanspruch kann darüber hinaus insbesondere auch gegen den Vorstand der SIAG wegen der uneingeschränkten Verwendung des S&P-Gutachtens bestehen.

„Wie aber Standard & Poor´s unserer Kanzlei gegenüber bestätigt hat, handelt es sich bei dem am 20. Juni 2011 vergebenen Rating nur um ein vorläufiges und zeitlich befristetes Rating“, so Rechtsanwalt Luber. Mit Datum vom 10. Oktober 2011 wurde das Rating von S&P zurückgezogen. „Hierauf hat die SIAG aber unserer Einschätzung nach oftmals nicht oder zumindest nicht in ausreichender Deutlichkeit hingewiesen. Denn beispielsweise findet sich auf der Homepage der Gesellschaft auch noch am heutigen Tage unter dem Abschnitt ´FAQs` auf die Frage ´Gibt es ein Rating?` die Antwort: ´Ja. Es gibt ein externes Unternehmensrating von einer der international anerkanntesten Rating-Agenturen Standard & Poor‘s. Das Rating liegt bei B-.`“ Ein Hinweis hierauf, dass das Rating bereits seit mehr als einem halben Jahr keine Gültigkeit mehr hat, ist hier hingegen nicht zu finden. Rechtsanwalt Luber weist daher darauf hin: „Dies bedeutet nach unserer Rechtsansicht Folgendes: Grundsätzlich kann für Anleihegläubiger die Möglichkeit bestehen, Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand der SIAG geltend zu machen. Dies gilt dann, wenn die Anleger entweder die Anleihe aufgrund des Ratings gezeichnet haben, ihnen nicht bewusst war, dass es sich bei dem Rating nur um ein vorläufiges und nur auf begrenzten Informationen basierendes Rating handelte und sie nicht gezeichnet hätten, wenn sie hiervon Kenntnis gehabt hätten. Zum anderen gilt dies dann, wenn den Anlegern die Rücknahme des Ratings nicht bekannt war und sie die Anleihe nach dem 10.10.2011 aufgrund des Ratings gekauft haben.“

Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Pressekontakt: Christian Luber, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de

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