Neckargemünd 23.07.2015 - Die von der Sparda Bank Baden-Württemberg in drei im Jahr 2008 abgeschlossenen Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 12. Mai 2015 (Az.: 25 O 221/14 - nicht rechtskräftig). Das Landgericht bestätigte damit den durch den Kreditnehmer erklärten Widerruf.
Nach Ansicht des Landgerichts entsprachen die in den Kreditverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen nicht dem Deutlichkeitsgebot, da sie über die Dauer der Widerrufsfrist nicht unmissverständlich belehrt hat. Die von der Sparda-Bank Baden-Württemberg verwendete Widerrufsbelehrung enthält zwei Fristläufe. Es heißt im ersten Satz:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen."
ln einer Fußnote heißt es dann:
"1 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."
Für die Bestimmung, welche Frist maßgeblich ist, ist danach der Vertragsschluss entscheidend. Die Belehrung bürdet damit dem Verbraucher in unzulässiger Weise auf, zu bestimmen, wann der Vertragsschluss war. Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Von einem durchschnittlichen verständigen Verbraucher ohne juristische Kenntnisse kann jedoch nicht erwartet werden, zu wissen, wie ein Vertrag rechtlich zustande kommt und wann genau der Vertragsschluss war. Die Verwendung zweier Fristläufe widerspricht daher dem Deutlichkeitsgebot.
Damit war das Widerrufsrecht des Kreditnehmers zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht erloschen.
Der auch von der Sparda-Bank Baden-Württemberg vertretenen "Bankenansicht", wonach das Widerrufsrecht des Kunden verwirkt sei, erteilte das Landgericht Stuttgart, wie vorher auch bereits zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte, eine klare Absage.
Wir raten Kunden der Sparda Bank Baden-Württemberg daher, die in Ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von erfahrenen Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht darauf prüfen zu lassen, ob sie auch heute noch den Darlehenswiderruf erklären können.
Diese Prüfung führen wir für Kreditnehmer der Sparda Bank Baden-Württemberg kostenlos durch.
Ihr Ansprechpartner Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (@email)
Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 - 7298080
München: Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 - 25549850 | Fax: 089 - 25549855
Hamburg: Am Kaiserkai 69, 20457 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043
Berlin: Cicerostraße 21, 10709 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279
Artikellink: https://nittel.co/kanzlei/aktuell/lg-stuttgart-widerrufsbelehrungen-der…