Betroffene Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn in Betracht kommen für die Geschädigten insbesondere zwei Ansatzpunkte. Zum einen ist hier ein Vorgehen gegen die Prospektverantwortlichen zu nennen. „Denn der Prospekt ist nach unserer Einschätzung fehlerhaft, da die Einnahmestruktur zu optimistisch gestaltet ist. In dem Fondsprospekt wird von einer Tagescharter ausgegangen, die unserer Ansicht nach nur unter äußerst günstigen Umständen zustande kommen konnte. Auf diesen Gesichtpunkt hätte in dem Prospekt nach Bewertung unserer Kanzlei hingewiesen werden müssen“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Anleger vertritt.
Der zweite Ansatzpunkt für Geschädigte besteht in einem Vorgehen gegen die Anlageberater. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die dem Offen-Produktentanker-Flotten-Fonds immanenten Risiken aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Beteiligung an dem Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“
Ferner kann man sich gegebenenfalls auch die Provisions-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.
Pressekontakt: Christian Luber, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de