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Anwaltskanzlei

Sorgerechtsvollmacht und Vormundschaft für die eigenen minderjährigen Kinder zu Lebzeiten


04. Oktober 2018, 17:38
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern als Vormund benannt ist. Die Benennung des Vormunds erfolgt nach § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung. Erforderlich ist damit anerkanntermaßen die Benennung durch (auch gemeinschaftliches) Testament oder Erbvertrag unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften.

Sorgerechtsvollmacht und Vormundschaft für die eigenen minderjährigen Kinder zu Lebzeiten

Was aber geschieht, wenn die Eltern lebzeitig als Sorgerechtsinhaber ausfallen? Was wird aus den minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil etwa durch ein „Wachkoma“ infolge Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig wird?

Die Frage, wer die Sorge für das eigene Kind in diesem Fall erhalten soll (oder auch gerade nicht), beschäftigt Eltern mit minderjährigen Kindern. Bei der Beratung und Gestaltung von Vorsorgedokumenten und Testamenten hat diese Frage ganz klar oberste Priorität, so Rechtsanwältin Karin M. Schmidt aus Freiburg.

Dies gilt besonders bei Familienverhältnissen, die nicht dem üblichen Schema entsprechen.

Für viele Kinder stehen zudem keine -sonst oft einspringenden- Verwandten (mehr) zur Verfügung, weil die eigenen Eltern körperlich nicht mehr dazu in der Lage oder verstorben sind, Geschwister fehlen oder die Verbindung emotional nicht so eng ist, wie es in diesem Fall wünschenswert wäre.

Damit stellt sich die Frage nach der „Benennung eines Vormunds“, eine Frage, die zumeist erst im Zusammenhang mit dem eigenen Tod ins Blickfeld rückt; an den Ausfall des Sorgeberechtigten zu seinen Lebzeiten wird oft gar nicht gedacht, so Rechtsanwältin Schmidt.

Frau Schmidt hat daher unter nachfolgendem Link auf ihrer Homepage lexport.de Informationen mit Formulierungshilfe zum kostenlosen Download bereitgestellt, damit Eltern entsprechend Vorsorge treffen können: www.lexport.de/rubrik/internationale-vollmachten-eu/gesundheitsvollmach…

Über Rechtsanwältin Karin M. Schmidt
Frau Rechtsanwältin Karin M. Schmidt studierte nach einer Banklehre in Freiburg im Breisgau und absolvierte ihr Referendariat am Landgericht Freiburg mit Wahlstation in San Francisco (USA). Sie ist seit 1996 in eigener Kanzlei mit dem Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensnachfolge tätig. Zudem berät sie mittelständische Unternehmen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschafts- und Handelsrecht sowie Vertragsrecht.

Kontakt:

Lexport- Älter werden mit Recht
Rechtsanwältin Karin M. Schmidt
Emil-Gött-Straße 6
D-79102 Freiburg im Breisgau
Baden-Württemberg
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Tel. +49 (0)761/704 388 60
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Bildnachweis:
Ricardo Gomez Angel via unspleash.com

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