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Anwaltskanzlei

Unternehmensnachfolge: Der "Königsweg"


09. September 2018, 20:36
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Einen kurzen, leicht begehbaren Weg im Sinne Euklids gibt es bei der Unternehmensnachfolge nicht, zu unterschiedlich sind die Ausgangsbedingungen, vor allem die persönlichen und familiären Verhältnisse. Aber es gibt maßgeschneiderte, intelligente Wege, die regelmäßig bereits lebzeitig beschritten werden sollten, im Sinne guter Unternehmensvorsorge.

Unternehmensnachfolge: Der "Königsweg"

Die Vorteile und die Eckpunkte der Unternehmensnachfolge im Wege einer (sukzessiven) vorweggenommenen Erbfolge fasst Rechtsanwältin Karin M. Schmidt aus Freiburg nachfolgend zusammen:

- die Nachfolge ist planbar, der Unternehmer kann lenken und steuern,
- Weichen können durch einen Rechtsformwechsel gestellt werden,
- der Nachfolger kann schrittweise Verantwortung übernehmen,
- schenkungssteuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen,
- bei (Teil-)Übertragung auf Abkömmlinge Reduzierung von Einkommenssteuer.

Bei der Unternehmensnachfolge muss aber über die gesellschaftsrechtlichen Weichenstellungen hinaus zwingend ein Zusammenspiel mit dem Erbrecht und Familienrecht erfolgen.

Ehegatten und Abkömmlinge haben Pflichtteilsansprüche und bei lebzeitigen Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche, deren Höhe sich nach dem gemeinen Wert der übertragenen Unternehmensanteile bemessen.

Schenkungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind, werden pro Jahr um jeweils ein Zehntel abgeschmolzen, werden also erst nach zehn Jahren nicht mehr berücksichtigt. Es empfiehlt sich daher, Pflichtteilsverzichtsverträge mit den weichenden Erben, zumindest gegenständlich beschränkt auf das Unternehmen, abzuschließen.

Dies insbesondere auch deshalb, weil zumeist bei einer Übertragung zur Absicherung des Unternehmers Nutzungsvorbehalte vereinbart werden, z.B. Nießbrauchsrechte, die nach der Entscheidung des BGH vom 29.6.2016 (Az.: ZR 474/152016) den Anlauf der 10-Jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB je nach Fallgestaltung hemmen können.

Neben dem Erbrecht hat auch das Ehegüterrecht Einfluss auf das Unternehmen und dessen Liquidität, durch Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten bei Scheidung.

Hat ein Unternehmer mit seinem Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben beide im gesetzlichen Güterstand; das ist bei Anwendung deutschen Rechts die Zugewinngemeinschaft. Anders als viele denken, bleiben hierbei zwar die jeweiligen Vermögen getrennt, worauf Rechtsanwältin Schmidt hinweist.

Wird die Ehe aber beendet, hat derjenige Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch in Geld. Dies schließt die Wertsteigerungen des Unternehmens seit Eheschließung bzw. seit dessen Erwerb während der Ehezeit ein. Das kann substanziell sein.

Regelmäßig sollten daher in Gesellschaftsverträgen Klauseln enthalten sein, die zum Abschluss eines Ehevertrages verpflichten, die den Wert des Unternehmens vom Zugewinnausgleichsanspruch bei Scheidung ausnehmen (sog. Güterstandsklauseln).

Dies kann entweder durch ehevertragliche Vereinbarung von Gütertrennung erfolgen oder durch Modifikation der Zugewinngemeinschaft, um bei Beendigung des Güterstandes durch Tod den Ausgleichsanspruch wegen dessen steuerlicher Begünstigung zu erhalten. Der Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Die Nichteinhaltung der Güterstandsklausel wird dann durch Ausschluss des gegen die Klausel verstoßenden Gesellschafters (Personengesellschaft) über die Einziehung/Zwangsabtretung der Anteile (Kapitalgesellschaft) gesellschaftsvertraglich abgesichert und mit einer reduzierten Abfindungsregelung für diesen Fall des Ausscheidens sanktioniert. Eine Begründung, die den Ehepartner überzeugen könnte.

Über Rechtsanwältin Karin M. Schmidt
Frau Rechtsanwältin Karin M. Schmidt studierte nach einer Banklehre in Freiburg im Breisgau und absolvierte ihr Referendariat am Landgericht Freiburg mit Wahlstation in San Francisco (USA). Sie ist seit 1996 in eigener Kanzlei mit dem Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensnachfolge tätig. Zudem berät sie mittelständische Unternehmen in den Bereichen Arbeitsrecht, Gesellschafts- und Handelsrecht sowie Vertragsrecht.

Kontakt:

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Rechtsanwältin Karin M. Schmidt
Emil-Gött-Straße 6
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