Der Bund sei im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Wasserhaushalts für den Erlass bundeseinheitlicher Regelungen zum Hochwasserschutz zuständig. Der Bund habe von seiner Gesetzgebungskompetenz insbesondere durch das 2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebrauch gemacht. Die Länder seien sowohl für den Vollzug des WHG sowie der Vorschriften des Landeswasserrechts als auch für die Finanzierung von Hochwasserschutzmaßnahmen wie zum Beispiel den Bau von Deichen, Poldern oder Deichrückverlegungen zuständig. „Da die Länder das Wasserrecht eigenverantwortlich vollziehen, hat die Bundesregierung insoweit grundsätzlich keine Möglichkeiten der Einflussnahme“, schreibt die Regierung.
Nach diesen Angaben sind die Kommunen für den örtlichen Hochwasserschutz, zum Beispiel Berücksichtigung des Hochwasserschutzes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und die Realisierung von Hochwasserschutzmaßnahmen an kleineren Gewässern zuständig. Die bundeseigene, in Rechtsnachfolge der staatlichen DDR-Bergbauunternehmen entstandene LMBV sei bergrechtlich für die Sanierung der stillgelegten ostdeutschen Braunkohlentagebaue zuständig. Die LMBV habe beim Hochwasser in mehreren Katastrophenstäben mitgewirkt.