Die Sicherheitsvorschriften greifen bereits beim Einstiegsbereich in die Liftanlage: Neuschnee, der sich vor den automatischen Zugangsreglern der Liftanlagen angehäuft hat, ist zu entfernen. Und gibt es dort zu wenig Schnee, müssen die Liftbediensteten kahle Stellen mit Schnee auffüllen, um ein gefahrloses Abfahren auf das Förderband zu gewährleisten.
„Die Bediensteten einer Liftanlage haben während des gesamtes Betriebes dafür zu sorgen, dass die Verkehrsflächen im Einstiegs- und Ausstiegsbereich benutzbar sind“, betont Tramposch, dessen Schwerpunkte unter anderem das Sport- und Verkehrshaftungsrecht sind. „Werden hier von den Bediensteten schuldhaft Fehler gemacht, sind diese dem Betreiber des Liftes zur Gänze zuzurechnen.“ Wobei der Betreiber zusätzlich unabhängig vom Verschulden haftet. Im Rahmen des in Österreich auch für Liftanlagen einschlägigen Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) braucht ein Geschädigter lediglich nachzuweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist und dass dieser ursächlich durch den Betrieb der Pistenanlage verursacht wurde.
Konkret müssen Skifahrer nur vor atypischen Gefahren geschützt werden, also vor Hindernissen, die sie nicht selbst ohne Weiteres erkennen können. Hierzu gehören auch Hindernisse, die trotz Erkennbarkeit nur schwer zu vermeiden sind. Tramposch: „Eine Gefahr ist immer dann atypisch, wenn sie im Vergleich zum Erscheinungsbild und dem angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste für einen verantwortungsvollen Skifahrer unerwartet und schwer abwendbar ist.“ Beispiele für atypische Gefahrenquellen:
* ungesichertes Loch mitten in der präparierten Piste
* ungesicherter Betonsockel einer Liftanlage
* ungesichertes, aus der Piste herausragendes Eisenstück
Typische Gefahrenquellen, vor denen nicht explizit gewarnt werden muss, sind hingegen:
* gut einzusehende Geländemulden
* vereiste Stellen
* kleinere Steine
Die Sicherungs- und Hinweispflicht bei den atypischen Gefahrenquellen erstreckt sich auf die eigentliche Piste sowie einen Pistenrand von rund zwei Metern. So sind Warnung und Sicherung zum Beispiel bei einer 0,5 Meter hinter der Piste gelegenen Eisenschiene oder bei einer zwei Meter außerhalb gelegenen Gletscherspalte notwendig.
„Das hat aber auch alles seine Grenzen“, stellt Tramposch klar, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört. „Für einen Skifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinaus gerät, muss in der Regel kein gesicherter Sturzraum vorgehalten werden.“ Je höher die Geschwindigkeit ist, desto größer ist also auch das eigene Risiko.
Abseits der Pisten, also im sogenannten freien Skiraum, sind die Regeln etwas lockerer. Dort muss nur ein künstliches Hindernis, das schwer erkennbar ist und von dem eine große, nicht zu erwartende Gefahr ausgeht, gesichert werden. Ist ein Skifahrer hingegen mit einem Berg- oder Skiführer abseits der Pisten unterwegs, profitiert er im Schadensfall von einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht. „Die Führer haben über Risiken und besondere Gefahren der Tour aufzuklären und sind zur ausreichender Instruktion sowie Beaufsichtigung der Tourteilnehmer verpflichtet“, erläutert Rechtsanwalt Tramposch.
Verletzen Berg- und Skiführer ihre Pflichten oder nehmen auf den einzelnen Skifahrer keine Rücksicht, kann dies zu einer Haftung aus vertraglichen Pflichten führen. Wird ein Teilnehmer durch eine Vernachlässigung dieser Pflichten verletzt, greift sogar eine Beweislastumkehr: Nicht der Geschädigte muss den Schaden und seine Ursache beweisen, sondern der Skiführer ist beweispflichtig dafür, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft. Tramposch: “Dank der vertraglichen Beziehung zwischen Führer und Teilnehmer handelt der Teilnehmer also nicht mehr auf eigene Gefahr. Überschätzt er sein eigenes Können oder befolgt die Anweisungen des Skiführers nicht, kann ihm das jedoch als Mitverschulden angerechnet werden.“