Oberstes Gebot der FIS-Regeln: Jeder Langläufer muss stets so fahren, dass niemand gefährdet oder verletzt wird. Die Geschwindigkeit ist dem eigenen Können, den Geländeverhältnissen, der Verkehrsdichte und der Sichtweite anzupassen. Und es muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand zum vorderen Läufer eingehalten werden. Loipenbegrenzungen und Hinweisschilder sind zu beachten. Es ist in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen.
„Einen gemütlichen Gruppenausflug gibt es entgegen mancher Vorstellung vom Langlauf nicht, denn es ist nicht gestattet nebeneinander zu laufen“, stellt Tramposch klar, dessen Kanzlei sich unter anderem mit Skihaftungsrecht beschäftigt. „Es gilt die Rechtsfahr-Regel, wonach auch bei Doppel- oder Mehrfachspuren immer in der rechten Spur gelaufen werden muss. Die anderen Spuren sind für den Gegenverkehr oder für Überholvorgänge gedacht.“
Überholt werden darf links oder rechts auf einer freien Spur oder außerhalb der Loipe. Der vordere Läufer kann – wenn es gefahrlos möglich ist – ausweichen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Bei Begegnungen hat jeder Läufer nach rechts auszuweichen, abfahrende Langläufer haben Vorrang. Tramposch: „Um Verletzungen anderer Langläufer zu vermeiden, müssen die Stöcke beim Überholvorgang eng beim Körper gehalten werden.“ Bei Unfällen gelten identische Regeln wie beim Abfahrtski: Jeder ist zur Hilfestellung und zur Angabe seiner Personalien verpflichtet.
Den Loipen wird ein besonderer Schutz zugebilligt. Sie dürfen von Fußgängern, Skifahrern, Snowboardern und Rodlern weder betreten noch beschädigt werden. Und Hunde sind auf Loipen nicht gestattet. Die Empfehlung: Verlaufen Loipen und Fußwege ein Stück gemeinsam, sollten Fußgänger bei den klassischen Loipen mit Spuren in der Stockspur gehen, bei Skatingloipen – dies sind drei bis fünf Meter breite, plattgewalzte Schneestreifen – bietet es sich an, am äußeren Rand zu laufen.
Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört, stellt klar: „Das Wandern auf einer Loipe ist nach österreichischem Recht eine Sachbeschädigung, die geahndet werden kann. In der Praxis ist es jedoch eher schwierig, die Übeltäter ausfindig zum machen. Und wer will schon seine nicht langlaufenden Urlaubsgäste vergraulen.“