Das Urteil zum Az. 3 O 285/10 ist inzwischen rechtskräftig geworden. Die Postbank hat ihre Berufung vor dem OLG Koblenz zurückgenommen, nachdem das Gericht einen §522-Zurückweisungsbeschluss angekündigt hatte. Die Postbank hat sich so einer Verurteilung durch das OLG Koblenz entzogen. Auf ähnlich positive Neuigkeiten können sich auch Anleger des Immobilienfonds Atlas-Fonds 10 einstellen. Das OLG Hamm hat aktuell angekündigt, die Berufung der Sparkasse Karlsruhe gegen ein Urteil des LG Bochum nach § 522 ZPO zurückzuweisen.
Die Richter in Koblenz hatten über Fälle zu entscheiden, in denen Vermittler des Finanzdienstleisters AWD die klagenden Anleger in deren Wohnung derart überrumpelt hatten, dass diese wenige Tage nach dem ersten Gespräch die Vertragsunterlagen unterzeichneten und Kapital in den Atlas Immobilien Fonds Nr.11 investierten. Der ursprünglich mit der BHW Bank AG abgeschlossene Darlehensvertrag beinhaltete aber keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung für derartige Haustürgeschäfte. Nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) können die Investoren dann den Vertragsschluss widerrufen, unabhängig davon, wie viel Zeit seit Vertragsschluss bereits vergangen ist. Denn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf.
Wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt zudem auch noch ein sog. verbundenes Geschäft darstellen, führt dies zu einem für Investoren besonders erfreulichem Ergebnis: Sie erhalten nicht nur sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen zurück, sondern sie dürfen zudem noch die verlustreichen Fondsbeteiligungen an die finanzierende Bank übertragen. Sie werden somit vollständig von der Fondsbeteiligung und den damit verbundenen Risiken befreit. Ein verbundenes Geschäft liegt vor, wenn der Kredit der Finanzierung des Fondsbeitrittes diente und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Dies wurde von den Gerichten bei den hier streitgegenständlichen Atlas-Fondsbeteiligungen angenommen.
Die Anleger können die Darlehensverträge nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.11.2009, Az.: XI ZR 260/08) im Übrigen selbst dann noch nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, wenn sie die Darlehen nach dem Jahre 01.01.2003 umgeschuldet haben. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist auf Darlehensablösungen nach diesem Datum schlicht nicht anwendbar.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede von der Fachkanzlei mzs Rechtanwälte erklärt: „Fondsanleger, die mit der Entwicklung ihrer bereits vor Jahren abgeschlossenen kreditfinanzierten Fondsbeteiligung nicht zufrieden sind, sollten sich von der in der Öffentlichkeit weit verbreiteten Panikmache über eine mögliche Verjährung von Ansprüchen nicht verunsichern lassen. Wenn aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für eine Haustürsituation vorliegen, dürfte eine Überprüfung der Vertragsunterlagen durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei durchaus noch sinnvoll sein.“
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