Das Angebot der Kapitalanlagen, welche die Commerzbank ihren Kunden empfiehlt, ist umfangreich. Die Palette reicht vom Medienfonds über Lebensversicherungsfonds und offenen Immobilienfonds bis hin zu Griechenlandanleihen. Doch nicht jeder Commerzbank-Kunde ist zufrieden mit den empfohlenen Anlagen. Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen stapeln sich hunderte Fälle, bei denen sich Kunden der Commerzbank an die Anwälte der Kanzlei wandten, da die empfohlene Kapitalanlage nicht den Anpreisungen entsprach.
Da es sich bei Kapitalanlagen um komplexe Produkte handelt und bisweilen große Teile des Vermögens eines Anlegers sich auf wenige Anlagen konzentrieren, haben die höchsten Gerichte bereits vor Jahrzehnten umfangreiche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung entwickelt. Grob umrissen muss eine Anlageberatung in zwei Schritten erfolgen. Zunächst müssen die genauen Anlageziele eines Anlegers ermittelt werden. In einem zweiten Schritt dürfen dem Kunden nur solche Kapitalanlagen empfohlen werden, die zu seinen Zielen passen und über die er ausführlich aufgeklärt wurde.
Hinsichtlich der Beratungspflichten entwickelte die Rechtsprechung einen Katalog von Aufklärungspflichten. So muss einem Anleger erklärt werden, wie die Kapitalanlage funktioniert. Das gilt ganz besonders dann, wenn es sich um eine Anlageklasse handelt, die für den Anleger bislang unbekannt ist. Zusätzlich müssen Anleger vor der Investition auch umfassend über die Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt werden. Der Anleger darf nicht im Unklaren bleiben über den Charakter eines Finanzprodukts; vielmehr muss die Beratung die Grundlage für eine informierte Entscheidung bilden. Dies gilt auch hinsichtlich der Provisionen, welche an die Berater flossen.
Anleger mussten sowohl über Chancen als auch sämtliche Risiken informiert werden
In der Praxis werden diese Anforderungen jedoch nicht immer umgesetzt. Dies führte dazu, dass eine Vielzahl von Kunden der Commerzbank aufgrund unpassender Empfehlungen Finanzprodukte hat, die nicht ihren Wünschen entsprechen oder die – im schlimmsten Fall – das genaue Gegenteil dessen sind, was sie wollten. So berät und vertritt die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen immer wieder Anleger, denen die Commerzbank offene Immobilienfonds als sichere, jederzeit verfügbare und für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage empfahl. Dass diese Anlageklasse tatsächlich mit vielfältigen Risiken ausgestattet ist, erfuhren die Anleger nicht von der Commerzbank. Neben den offenen Immobilienfonds es gibt noch zahlreiche weitere Finanzprodukte, bei denen die Commerzbank-Kunden nicht das bekamen, was die Anpreisungen versprachen.
Dies ist zum Beispiel bei einigen der hauseigenen CFB-Fonds der Fall. Schiffsbeteiligungen, die für die sichere Altersvorsorge empfohlen wurde, obwohl es sich dabei um Unternehmensbeteiligungen mit den entsprechenden Verlustrisiken handelt. Geschlossene Immobilienfonds, die jahrelang keine Ausschüttungen an die Anleger zahlten oder sich gar in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Die Liste der Commerzbank-Empfehlungen, die sich nicht als anleger- oder anlagegerecht entpuppten, ließe sich noch lange fortführen.
Einen Lichtblick für Commerzbank-Kunden, denen ein unpassende oder nicht bedürfnisgerechte Kapitalanlage empfohlen wurde, stellen die Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung dar. Entsprach ein Beratungsgespräch nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anlageberatung, haftet die Bank. Da die Commerzbank ein breites Angebot von verschiedensten Kapitalanlagen empfiehlt, kommt auch eine Vielzahl von Ansatzpunkten für Schadensersatzansprüche in Frage, dies zeigt sich auch in der Fallbearbeitung durch die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Welche individuellen Ansprüche Commerzbank-Kunden geltend machen können, kann im Rahmen einer rechtlichen Beratung geklärt werden.
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Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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