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CLLB Rechtsanwälte informieren: KanAm Grundinvest wird liquidiert


05. März 2012, 17:25
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

München, 05.03.2012 Trotz Immobilienverkäufen für rund eine Milliarde Euro wird der Immobilienfonds KanAm Grundinvest nicht wieder geöffnet. Rund 100.000 Anleger sind von dieser Maßnahme betroffen. Die Fondsabwicklung wird voraussichtlich bis 2016 dauern.

Zur Überraschung zahlreicher Anleger war bei mehreren offenen Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile ausgesetzt worden. Hiervon betroffen waren auch die Anleger des KanAm Grundinvest. Da das Fondsmanagement trotz fast zweijähriger Aussetzung der Anteilsrücknahme keine nachhaltige Perspektive im Falle einer Wiedereröffnung sah, war man gezwungen, die Liquidation in die Wege zu leiten. Der Fonds muss nun die gehaltenen Immobilien veräußern.

Vorliegend besteht die Gefahr, dass die Anleger wohl nur dann ihre Investitionen vollumfänglich zurückerhalten, wenn sie rechtliche Schritte einleiten.
„Hierbei kommen insbesondere die Beratungsinstitute als mögliche Anspruchsgegner in Betracht", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit den Standorten in München, Berlin und Zürich. „Denn die Rechtsprechung legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Beratungsinstitute grundsätzlich schadensersatzpflichtig."

Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf eine mögliche Schließung des Fonds müssen die Berater regelmäßig auch über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.
„Anleger, die durch offene Immobilienfonds Geld verloren haben, sollten sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz.

„Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn diese Ansprüche verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung.“

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999-50, Fax: 089 552 999-90; Mail: @email Web: www.cllb.de

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