Die Streitverkündung bewirkt vereinfacht ausgedrückt, dass die Feststellungen des Erstprozesses (Zwischen Insolvenzverwalter und Anleger) für den Streitverkündungsempfänger – hier den agierenden Berater – bindend sind. Wird in dem Urteil des Erstprozesses festgestellt, dass eine Falschberatung vorlag, so kann der gebundene Vermittler sich im möglichen Regressprozess nicht mehr mit dem Vorbringen verteidigen, dass er pflichtgemäß beraten habe.
Er hat jedoch die Möglichkeit, dem Erstprozess (Zwischen Anleger und Insolvenzverwalter) auf Seiten des Insolvenzverwalters beizutreten und auf diese Weise Einfluss auf den Ausgang des Prozesses zu nehmen und seine Sicht der Dinge in den Prozess einzuführen.
Was sollte ein ehemaliger gebundener Vermittler tun, wenn er eine Streitverkündung erhält? Ihm ist zu raten, sich an eine mit der Infinus Thematik vertraute Kanzlei zu wenden, damit der Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Insolvenzverwalters erklärt werden kann. Da die Verfahren regelmäßig am Landgericht anhängig sind, besteht Anwaltszwang. Wenn der Prozess durch den Insolvenzverwalter und seinen Streithelfer, den Vermittler, gewonnen wird, so muss der klagende Anleger auch die Kosten des Nebenintervenienten, also des Beraters tragen.
Keinesfalls sollte der Vermittler nach Erhalt einer Streitverkündung untätig bleiben, da er sich damit die Möglichkeit abschneidet, auf den Erstprozess Einfluss zu nehmen und dessen Feststellungen dann ihm gegenüber in einem möglichen Regressprozess bindend wären. Er könnte sich de facto fast überhaupt nicht mehr verteidigen. Nur durch einen Beitritt im Erstprozess auf Seiten des Insolvenzverwalters kann der gebundene Vermittler Einfluss auf dessen Ausgang in seinem Sinne nehmen.
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Nikolaus Sochurek
Rechtsanwalt
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